§ 25 Bgld. JagdV

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung behindern, so kann die Wahlkommission die Wahlhandlung auf den nächsten Sonntag oder öffentlichen Ruhetag verschieben oder verlängern. Jede Verschiebung oder Verlängerung ist sofort ortsüblich zu verlautbaren.

(2) Wurde die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Stimmzetteln von der Wahlkommission bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung zu versiegeln und sicher zu verwahren.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021)

Stand vor dem 08.07.2021

In Kraft vom 01.02.2005 bis 08.07.2021
(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung behindern, so kann die Wahlkommission die Wahlhandlung auf den nächsten Sonntag oder öffentlichen Ruhetag verschieben oder verlängern. Jede Verschiebung oder Verlängerung ist sofort ortsüblich zu verlautbaren.

(2) Wurde die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Stimmzetteln von der Wahlkommission bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung zu versiegeln und sicher zu verwahren.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021)

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