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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Wurde die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Stimmzetteln von der Wahlkommission bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung zu versiegeln und sicher zu verwahren.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021) |
(2) Wurde die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Stimmzetteln von der Wahlkommission bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung zu versiegeln und sicher zu verwahren.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021) |