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(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat die Wahlkommission die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, sodann die Wahlurne zu entleeren und die Übereinstimmung der Anzahl der abgegebenen Wahlkuverts mit der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Gesamtzahl der Stimmen, die den bei der Wahl erschienenen Wählerinnen und Wählern zustanden, festzustellen. Die Wahlkommission hat sodann die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, die Gültigkeit derselben zu prüfen, die Anzahl der ungültigen Stimmzettel festzustellen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach den Wahlvorschlägen zu ordnen und die Zahl der für jeden zugelassenen Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
(3) Die Anzahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mitglieder des Jagdausschusses ist auf Grund der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist folgendermaßen zu berechnen: Die Summen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben, unter jeder dieser Summen wird ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel und Sechstel geschrieben; als Wahlzahl gilt die sechstgrößte der angeschriebenen Zahlen.
(4) Jedem Wahlvorschlag werden so viele Mitgliederstellen zugeteilt, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge auf eine Mitgliederstelle den gleichen Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das vom jüngsten Mitglied der Wahlkommission zu ziehende Los.
(5) Den im Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerberinnen und Wahlwerbern sind nach der Reihenfolge ihrer Nennung die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mitgliederstellen im Jagdausschuss zuzuteilen.
(6) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Jagdausschusses folgenden Wahlwerberinnen oder Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder. An Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Vorschlag der oder des Zustellbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe, der das ausgeschiedene Mitglied angehörte, aus der Reihe der Ersatzmitglieder ein Mitglied zu berufen.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021) |
(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat die Wahlkommission die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, sodann die Wahlurne zu entleeren und die Übereinstimmung der Anzahl der abgegebenen Wahlkuverts mit der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Gesamtzahl der Stimmen, die den bei der Wahl erschienenen Wählerinnen und Wählern zustanden, festzustellen. Die Wahlkommission hat sodann die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, die Gültigkeit derselben zu prüfen, die Anzahl der ungültigen Stimmzettel festzustellen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach den Wahlvorschlägen zu ordnen und die Zahl der für jeden zugelassenen Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
(3) Die Anzahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mitglieder des Jagdausschusses ist auf Grund der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist folgendermaßen zu berechnen: Die Summen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben, unter jeder dieser Summen wird ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel und Sechstel geschrieben; als Wahlzahl gilt die sechstgrößte der angeschriebenen Zahlen.
(4) Jedem Wahlvorschlag werden so viele Mitgliederstellen zugeteilt, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge auf eine Mitgliederstelle den gleichen Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das vom jüngsten Mitglied der Wahlkommission zu ziehende Los.
(5) Den im Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerberinnen und Wahlwerbern sind nach der Reihenfolge ihrer Nennung die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mitgliederstellen im Jagdausschuss zuzuteilen.
(6) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Jagdausschusses folgenden Wahlwerberinnen oder Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder. An Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Vorschlag der oder des Zustellbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe, der das ausgeschiedene Mitglied angehörte, aus der Reihe der Ersatzmitglieder ein Mitglied zu berufen.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021) |