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(2) Die Wahlakten (Wahlkundmachung, Wählerliste, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Vollmachten, Berechnung des Wahlergebnisses und Niederschrift) sind in einen Umschlag zu legen, der in Gegenwart der Wahlkommission zu versiegeln und sodann von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister in Verwahrung zu nehmen ist.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021) |
(2) Die Wahlakten (Wahlkundmachung, Wählerliste, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Vollmachten, Berechnung des Wahlergebnisses und Niederschrift) sind in einen Umschlag zu legen, der in Gegenwart der Wahlkommission zu versiegeln und sodann von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister in Verwahrung zu nehmen ist.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021) |