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(2) Lehnt die gewählte Person die Wahl ab, so tritt das nach der Vorschrift des § 26 Abs. 6 berufene Ersatzmitglied an ihre Stelle.
(3) Das Wahlergebnis ist von der oder dem Vorsitzenden durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde, in der das Genossenschaftsjagdgebiet liegt, bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet in jenen Gemeinden, auf deren Gebiet sich das gemeinschaftliche Genossenschaftsjagdgebiet erstreckt, zu verlautbaren.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021) |
(2) Lehnt die gewählte Person die Wahl ab, so tritt das nach der Vorschrift des § 26 Abs. 6 berufene Ersatzmitglied an ihre Stelle.
(3) Das Wahlergebnis ist von der oder dem Vorsitzenden durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde, in der das Genossenschaftsjagdgebiet liegt, bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet in jenen Gemeinden, auf deren Gebiet sich das gemeinschaftliche Genossenschaftsjagdgebiet erstreckt, zu verlautbaren.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021) |