§ 28 Bgld. JagdV

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Die gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Jagdausschusses sind von der oder dem Vorsitzenden unmittelbar nach Feststellung des Wahlergebnisses durch die Wahlkommission von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt die gewählte Person nicht binnen drei Tagen, dass sie die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.

(2) Lehnt die gewählte Person die Wahl ab, so tritt das nach der Vorschrift des § 26 Abs. 6 berufene Ersatzmitglied an ihre Stelle.

(3) Das Wahlergebnis ist von der oder dem Vorsitzenden durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde, in der das Genossenschaftsjagdgebiet liegt, bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet in jenen Gemeinden, auf deren Gebiet sich das gemeinschaftliche Genossenschaftsjagdgebiet erstreckt, zu verlautbaren.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021)

Stand vor dem 08.07.2021

In Kraft vom 01.02.2005 bis 08.07.2021
(1) Die gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Jagdausschusses sind von der oder dem Vorsitzenden unmittelbar nach Feststellung des Wahlergebnisses durch die Wahlkommission von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt die gewählte Person nicht binnen drei Tagen, dass sie die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.

(2) Lehnt die gewählte Person die Wahl ab, so tritt das nach der Vorschrift des § 26 Abs. 6 berufene Ersatzmitglied an ihre Stelle.

(3) Das Wahlergebnis ist von der oder dem Vorsitzenden durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde, in der das Genossenschaftsjagdgebiet liegt, bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet in jenen Gemeinden, auf deren Gebiet sich das gemeinschaftliche Genossenschaftsjagdgebiet erstreckt, zu verlautbaren.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021)

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