§ 29 Bgld. JagdV

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Das Wahlergebnis kann von den zustellungsbevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern jedes Wahlvorschlages sowie von jedem wahlberechtigten Mitglied der Jagdgenossenschaft sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung, als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis von Einfluss waren, angefochten werden.

(2) Die Beschwerden sind innerhalb von zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich einzubringen. Über die Beschwerde entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in den Städten mit eigenem Statut die Landesregierung.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021)

Stand vor dem 08.07.2021

In Kraft vom 01.02.2016 bis 08.07.2021
(1) Das Wahlergebnis kann von den zustellungsbevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern jedes Wahlvorschlages sowie von jedem wahlberechtigten Mitglied der Jagdgenossenschaft sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung, als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis von Einfluss waren, angefochten werden.

(2) Die Beschwerden sind innerhalb von zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich einzubringen. Über die Beschwerde entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in den Städten mit eigenem Statut die Landesregierung.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021)

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