§ 30 Bgld. JagdV

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Binnen vier Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit welchem die Wahl eines Jagdausschusses als ungültig erklärt wurde, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eine neue Wahl des Jagdausschusses auszuschreiben.

(2) Ist eine Person als Mitglied oder Ersatzmitglied des Jagdausschusses gewählt worden, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Wahl dieses Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) auch dann, wenn diese nicht angefochten wurde, für ungültig zu erklären.

(3) Betrifft der im Abs. 2 bezogene Fall die Wahl des Jagdausschusses für ein in dem Gebiet einer Stadt mit eigenem Statut gelegenes Genossenschaftsjagdgebiet, so stehen die in diesem Absatz bezeichneten amtswegigen Verfügungen der Landesregierung zu.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021)

Stand vor dem 08.07.2021

In Kraft vom 01.02.2016 bis 08.07.2021
(1) Binnen vier Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit welchem die Wahl eines Jagdausschusses als ungültig erklärt wurde, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eine neue Wahl des Jagdausschusses auszuschreiben.

(2) Ist eine Person als Mitglied oder Ersatzmitglied des Jagdausschusses gewählt worden, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Wahl dieses Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) auch dann, wenn diese nicht angefochten wurde, für ungültig zu erklären.

(3) Betrifft der im Abs. 2 bezogene Fall die Wahl des Jagdausschusses für ein in dem Gebiet einer Stadt mit eigenem Statut gelegenes Genossenschaftsjagdgebiet, so stehen die in diesem Absatz bezeichneten amtswegigen Verfügungen der Landesregierung zu.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021)

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