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(2) Ist eine Person als Mitglied oder Ersatzmitglied des Jagdausschusses gewählt worden, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Wahl dieses Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) auch dann, wenn diese nicht angefochten wurde, für ungültig zu erklären.
(3) Betrifft der im Abs. 2 bezogene Fall die Wahl des Jagdausschusses für ein in dem Gebiet einer Stadt mit eigenem Statut gelegenes Genossenschaftsjagdgebiet, so stehen die in diesem Absatz bezeichneten amtswegigen Verfügungen der Landesregierung zu.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021) |
(2) Ist eine Person als Mitglied oder Ersatzmitglied des Jagdausschusses gewählt worden, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Wahl dieses Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) auch dann, wenn diese nicht angefochten wurde, für ungültig zu erklären.
(3) Betrifft der im Abs. 2 bezogene Fall die Wahl des Jagdausschusses für ein in dem Gebiet einer Stadt mit eigenem Statut gelegenes Genossenschaftsjagdgebiet, so stehen die in diesem Absatz bezeichneten amtswegigen Verfügungen der Landesregierung zu.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021) |