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(2) Zur Prüfung ist die Prüfungskommission zuständig, in deren Bereich die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber den Hauptwohnsitz hat. Hat die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber im Burgenland keinen Hauptwohnsitz, ist die Prüfung bei der Prüfungskommission jener Bezirksverwaltungsbehörde abzulegen, bei der die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber um Zulassung zur Jagdprüfung angesucht hat.
(3) Die zur Prüfung zugelassenen Personen sind mindestens 4 Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsortes und der Prüfungszeit zur Prüfung zu laden. Prüfungswerberinnen oder Prüfungswerber, die zur Prüfung nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu einem späteren Termin ablegen wollen, vorher neuerlich um Zulassung zur Prüfung ansuchen.
(4) Für Ansuchen um Zulassung zur Prüfung kann das Formular nach dem Muster der Anlage 17 verwendet werden.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) |
(2) Zur Prüfung ist die Prüfungskommission zuständig, in deren Bereich die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber den Hauptwohnsitz hat. Hat die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber im Burgenland keinen Hauptwohnsitz, ist die Prüfung bei der Prüfungskommission jener Bezirksverwaltungsbehörde abzulegen, bei der die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber um Zulassung zur Jagdprüfung angesucht hat.
(3) Die zur Prüfung zugelassenen Personen sind mindestens 4 Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsortes und der Prüfungszeit zur Prüfung zu laden. Prüfungswerberinnen oder Prüfungswerber, die zur Prüfung nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu einem späteren Termin ablegen wollen, vorher neuerlich um Zulassung zur Prüfung ansuchen.
(4) Für Ansuchen um Zulassung zur Prüfung kann das Formular nach dem Muster der Anlage 17 verwendet werden.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) |