§ 41 Bgld. JagdV Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

Bgld. Jagdverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2017 bis 31.12.9999
Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:

1. Meldezettel;
2. Geburtsurkunde;
3. ärztliche Bescheinigung darüber, dass der Prüfungswerber nicht durch eine körperliche Behinderung unfähig ist, mit einer Jagdwaffe sachgemäß umzugehen, und nicht an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist;
4. Strafregisterbescheinigung;
5. Bestätigung über den Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses oder Nachweis, dass die Person bereits auf Grund einer beruflichen Ausbildung ausreichende Kenntnisse in Erster Hilfe hat.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

Stand vor dem 09.06.2017

In Kraft vom 01.02.2016 bis 09.06.2017
Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:

1. Meldezettel;
2. Geburtsurkunde;
3. ärztliche Bescheinigung darüber, dass der Prüfungswerber nicht durch eine körperliche Behinderung unfähig ist, mit einer Jagdwaffe sachgemäß umzugehen, und nicht an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist;
4. Strafregisterbescheinigung;
5. Bestätigung über den Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses oder Nachweis, dass die Person bereits auf Grund einer beruflichen Ausbildung ausreichende Kenntnisse in Erster Hilfe hat.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten