Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Tritt eine Prüfungswerberin oder ein Prüfungswerber während der Prüfung zurück oder wird sie oder er von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die eingezahlte Prüfungsgebühr wird nicht rückerstattet.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) |
(2) Tritt eine Prüfungswerberin oder ein Prüfungswerber während der Prüfung zurück oder wird sie oder er von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die eingezahlte Prüfungsgebühr wird nicht rückerstattet.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) |