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(2) Die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber hat zunächst im mündlichen Teil der Prüfung die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerlässlichen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) |
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(4) Der praktische Teil der Prüfung ist auf einer behördlich genehmigten Schießstätte vorzunehmen und umfasst den Nachweis, dass die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber
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(2) Die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber hat zunächst im mündlichen Teil der Prüfung die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerlässlichen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) |
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(4) Der praktische Teil der Prüfung ist auf einer behördlich genehmigten Schießstätte vorzunehmen und umfasst den Nachweis, dass die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber
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