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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber hat die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Beizjagd unerlässlichen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) |
(2) Die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber hat die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Beizjagd unerlässlichen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) |