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(2) Die oder der Vorsitzende hat der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber das Prüfungsergebnis mündlich mitzuteilen und bei bestandener Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 20 auszustellen.
(3) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. In der Prüfungsniederschrift sind jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personaldaten der Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
(4) Die Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten und nur dreimal zulässig.
(5) Die Berechtigung zur Beizjagd ist nach bestandener Prüfung in der Jagdkarte zu vermerken.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) |
(2) Die oder der Vorsitzende hat der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber das Prüfungsergebnis mündlich mitzuteilen und bei bestandener Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 20 auszustellen.
(3) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. In der Prüfungsniederschrift sind jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personaldaten der Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
(4) Die Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten und nur dreimal zulässig.
(5) Die Berechtigung zur Beizjagd ist nach bestandener Prüfung in der Jagdkarte zu vermerken.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) |