Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Für die Abnahme der Prüfung gemäß § 45 hat jede Prüfungswerberin oder jeder Prüfungswerber eine Prüfungsgebühr von 40,50 Euro zu entrichten.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) |
(2) Für die Abnahme der Prüfung gemäß § 45 hat jede Prüfungswerberin oder jeder Prüfungswerber eine Prüfungsgebühr von 40,50 Euro zu entrichten.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) |