Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Bei Prüfungen gemäß § 39 beträgt die Aufwandsentschädigung für die oder den Vorsitzenden 6 Euro und für jedes weitere Mitglied 4,50 Euro je Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat.
(3) Bei Prüfungen gemäß § 45 beträgt die Aufwandsentschädigung für die oder den Vorsitzenden 12 Euro und für jedes Mitglied 9,50 Euro je Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) |
(2) Bei Prüfungen gemäß § 39 beträgt die Aufwandsentschädigung für die oder den Vorsitzenden 6 Euro und für jedes weitere Mitglied 4,50 Euro je Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat.
(3) Bei Prüfungen gemäß § 45 beträgt die Aufwandsentschädigung für die oder den Vorsitzenden 12 Euro und für jedes Mitglied 9,50 Euro je Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) |