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(2) Über das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung zur Jagdhüterin oder zum Jagdhüter entscheidet die nach dem Hauptwohnsitz der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wenn der Hauptwohnsitz außerhalb des Bundeslandes Burgenland liegt, die Bezirksverwaltungsbehörde, bei der die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber zur Ablegung angesucht hat.
(3) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind beizulegen:
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) |
(2) Über das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung zur Jagdhüterin oder zum Jagdhüter entscheidet die nach dem Hauptwohnsitz der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wenn der Hauptwohnsitz außerhalb des Bundeslandes Burgenland liegt, die Bezirksverwaltungsbehörde, bei der die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber zur Ablegung angesucht hat.
(3) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind beizulegen:
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) |