§ 54 Bgld. JagdV Durchführung der Prüfung

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Prüfung besteht in der mündlichen Beantwortung von Prüfungsfragen, in der praktischen Lösung von Prüfungsaufgaben und einem praktischen Prüfungsteil auf einer behördlich genehmigten Schießstätte. Die Prüfung ist öffentlich, die ersten beiden Prüfungsteile dürfen nicht länger als eine Stunde dauern.

(2) Der praktische Teil der Prüfung auf einer behördlich genehmigten Schießstätte umfasst den Nachweis, dass die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber

1. mit dem Umgang mit Waffen und Munition, die üblicherweise bei der Jagd verwendet werden, hinreichend vertraut ist;
2. von zehn geworfenen Tontauben mindestens drei getroffen hat;
3. von fünf auf eine Entfernung von 100 m abgegebenen Büchsenschüssen mit Patronen von mindestens 40 mm Hülsenlänge (aufgelegt) auf die Rehbockscheibe drei Treffer mindestens im Ring neun erzielt hat.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

Stand vor dem 09.06.2017

In Kraft vom 01.02.2005 bis 09.06.2017
(1) Die Prüfung besteht in der mündlichen Beantwortung von Prüfungsfragen, in der praktischen Lösung von Prüfungsaufgaben und einem praktischen Prüfungsteil auf einer behördlich genehmigten Schießstätte. Die Prüfung ist öffentlich, die ersten beiden Prüfungsteile dürfen nicht länger als eine Stunde dauern.

(2) Der praktische Teil der Prüfung auf einer behördlich genehmigten Schießstätte umfasst den Nachweis, dass die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber

1. mit dem Umgang mit Waffen und Munition, die üblicherweise bei der Jagd verwendet werden, hinreichend vertraut ist;
2. von zehn geworfenen Tontauben mindestens drei getroffen hat;
3. von fünf auf eine Entfernung von 100 m abgegebenen Büchsenschüssen mit Patronen von mindestens 40 mm Hülsenlänge (aufgelegt) auf die Rehbockscheibe drei Treffer mindestens im Ring neun erzielt hat.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

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