Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Das Ergebnis der Prüfung ist der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber von der oder dem Vorsitzenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung nicht bestanden, so ist dieses Ergebnis der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber gegenüber mündlich zu begründen.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) |
(2) Das Ergebnis der Prüfung ist der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber von der oder dem Vorsitzenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung nicht bestanden, so ist dieses Ergebnis der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber gegenüber mündlich zu begründen.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) |