§ 6b Oö. SHV 1998

Oö. Sozialhilfeverordnung 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Für persönliche Hilfe durch Familienhilfe errechnet sich die Bemessungsgrundlage für den Kostenbeitrag aus dem Einkommen der Hilfeempfängerin bzw. des Hilfeempfängers sowie des in Haushaltsgemeinschaft lebenden anderen Elternteils oder einer sonstigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden obsorgeberechtigten Person gemäß § 4

zuzüglich 50 % der Einkommen von mitbetreuten sonstigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden volljährigen Personen. Bezogen auf den Netto-Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende sind pro Person folgende Abschläge zu gewähren:

1. 75% des Pflegegeldes der mitbetreuten Person,

1.

für eine alleinerziehende Person

100 %,

2. 25% der Einkommen von mitbetreuten sonstigen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft lebenden Personen sowie

2.

für in Haushaltsgemeinschaft lebende Eltern oder obsorgeberechtigte Personen

70 %,

abzüglich
1. des fiktiv anzuwendenden Richtsatzes gemäß § 1 Oö. Sozialhilfeverordnung 1998, LGBl. Nr. 118, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 33/2011,
2. der nachgewiesenen Miete höchstens bis zur Höhe von 500 Euro,
3. der nachgewiesenen Annuitäten für Wohnbaudarlehen höchstens bis zur Höhe von 500 Euro.

3.

für in Haushaltsgemeinschaft lebende minderjährige Personen

25 %.

(Anm.: LGBl.Nr. 75/2011, 117/2011)

(2) Je nach Höhe der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 ist für jede Einsatzstunde ein in der Tabelle (Anlage) festgelegter Kostenbeitrag zu entrichten.

Dieser Kostenbeitrag vermindert sich:

1.

ab der 321. Einsatzstunde um 20%,

2.

ab der 641. Einsatzstunde um 40%,

3.

ab der 1.041. Einsatzstunde um 50%.

(Anm.: LGBl.Nr. 33/2011)

(3) Bei tageweisem Einsatz der Familienhilfe beträgt der Kostenbeitrag das AchtfacheErmittlung des Einkommens gemäß Abs. 2 errechneten Kostenbeitrags1 sind Unterhaltszahlungen für nicht im gemeinsamen Haushalt wohnende Kinder, Ehegatten, eingetragene Partner, ehemalige Ehegatten und ehemalige eingetragene Partner in Abzug zu bringen.

(4) Für jeden Hausbesuch der Familienhilfe ist eine Fahrtkostenpauschale von 4,207 Euro zu entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 122/2014)

(5) Bei Kurzeinsätzen der Familienhilfe bis zu drei Stunden, die aus Gründen in der Sphäre desder Kunden abgebrochen werden, ist unbeschadet des Abs. 4 ein Pauschaltarif zu entrichten, sofern eine Einkommensbelegung nicht erfolgt. Zur Ermittlung der Höhe des Pauschaltarifs ist der Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz als Bemessungsgrundlage heranzuziehen und daraus der Kostenbeitrag pro Tag zu ermitteln. (Anm.: LGBl.Nr. 128/2009)

(6) Über den nach Abs. 1 bis 5 ermittelten Kostenbeitrag hinaus ist eineine Grundpauschale von 186 Euro monatlich zu entrichten. (Anm.: LGBl.Nr. 117/2011, 96/2013, 2/2018)

(7) Bei der Verrechnung des Kostenbeitrags ist die Leistungszeit jeweils auf eine volle Viertelstunde aufzurunden.

(8) Sofern die Familienhilfe erstmalig in Anspruch genommen wird, ist bis zur vollendeten 21. Einsatzstunde ein einheitlicher Kostenbeitrag in Höhe von 5 Euro je Einsatzstunde zu entrichten. Die Abs. 1 bis 6 gelten für diesen Zeitraum nicht(Anm.: LGBl.Nr. 117/2011)

(Anm: LGBl. Nr. 123/2020)

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.2020

(1) Für persönliche Hilfe durch Familienhilfe errechnet sich die Bemessungsgrundlage für den Kostenbeitrag aus dem Einkommen der Hilfeempfängerin bzw. des Hilfeempfängers sowie des in Haushaltsgemeinschaft lebenden anderen Elternteils oder einer sonstigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden obsorgeberechtigten Person gemäß § 4

zuzüglich 50 % der Einkommen von mitbetreuten sonstigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden volljährigen Personen. Bezogen auf den Netto-Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende sind pro Person folgende Abschläge zu gewähren:

1. 75% des Pflegegeldes der mitbetreuten Person,

1.

für eine alleinerziehende Person

100 %,

2. 25% der Einkommen von mitbetreuten sonstigen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft lebenden Personen sowie

2.

für in Haushaltsgemeinschaft lebende Eltern oder obsorgeberechtigte Personen

70 %,

abzüglich
1. des fiktiv anzuwendenden Richtsatzes gemäß § 1 Oö. Sozialhilfeverordnung 1998, LGBl. Nr. 118, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 33/2011,
2. der nachgewiesenen Miete höchstens bis zur Höhe von 500 Euro,
3. der nachgewiesenen Annuitäten für Wohnbaudarlehen höchstens bis zur Höhe von 500 Euro.

3.

für in Haushaltsgemeinschaft lebende minderjährige Personen

25 %.

(Anm.: LGBl.Nr. 75/2011, 117/2011)

(2) Je nach Höhe der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 ist für jede Einsatzstunde ein in der Tabelle (Anlage) festgelegter Kostenbeitrag zu entrichten.

Dieser Kostenbeitrag vermindert sich:

1.

ab der 321. Einsatzstunde um 20%,

2.

ab der 641. Einsatzstunde um 40%,

3.

ab der 1.041. Einsatzstunde um 50%.

(Anm.: LGBl.Nr. 33/2011)

(3) Bei tageweisem Einsatz der Familienhilfe beträgt der Kostenbeitrag das AchtfacheErmittlung des Einkommens gemäß Abs. 2 errechneten Kostenbeitrags1 sind Unterhaltszahlungen für nicht im gemeinsamen Haushalt wohnende Kinder, Ehegatten, eingetragene Partner, ehemalige Ehegatten und ehemalige eingetragene Partner in Abzug zu bringen.

(4) Für jeden Hausbesuch der Familienhilfe ist eine Fahrtkostenpauschale von 4,207 Euro zu entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 122/2014)

(5) Bei Kurzeinsätzen der Familienhilfe bis zu drei Stunden, die aus Gründen in der Sphäre desder Kunden abgebrochen werden, ist unbeschadet des Abs. 4 ein Pauschaltarif zu entrichten, sofern eine Einkommensbelegung nicht erfolgt. Zur Ermittlung der Höhe des Pauschaltarifs ist der Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz als Bemessungsgrundlage heranzuziehen und daraus der Kostenbeitrag pro Tag zu ermitteln. (Anm.: LGBl.Nr. 128/2009)

(6) Über den nach Abs. 1 bis 5 ermittelten Kostenbeitrag hinaus ist eineine Grundpauschale von 186 Euro monatlich zu entrichten. (Anm.: LGBl.Nr. 117/2011, 96/2013, 2/2018)

(7) Bei der Verrechnung des Kostenbeitrags ist die Leistungszeit jeweils auf eine volle Viertelstunde aufzurunden.

(8) Sofern die Familienhilfe erstmalig in Anspruch genommen wird, ist bis zur vollendeten 21. Einsatzstunde ein einheitlicher Kostenbeitrag in Höhe von 5 Euro je Einsatzstunde zu entrichten. Die Abs. 1 bis 6 gelten für diesen Zeitraum nicht(Anm.: LGBl.Nr. 117/2011)

(Anm: LGBl. Nr. 123/2020)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten