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(1) Für persönliche Hilfe durch Familienhilfe errechnet sich die Bemessungsgrundlage für den Kostenbeitrag aus dem Einkommen der Hilfeempfängerin bzw. des Hilfeempfängers sowie des in Haushaltsgemeinschaft lebenden anderen Elternteils oder einer sonstigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden obsorgeberechtigten Person gemäß § 4
zuzüglich 50 % der Einkommen von mitbetreuten sonstigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden volljährigen Personen. Bezogen auf den Netto-Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende sind pro Person folgende Abschläge zu gewähren:
1. | für eine alleinerziehende Person | 100 %, | ||||||||
2. | für in Haushaltsgemeinschaft lebende Eltern oder obsorgeberechtigte Personen | 70 %, | ||||||||
3. | für in Haushaltsgemeinschaft lebende minderjährige Personen | 25 %. | ||||||||
(2) Je nach Höhe der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 ist für jede Einsatzstunde ein in der Tabelle (Anlage) festgelegter Kostenbeitrag zu entrichten.
Dieser Kostenbeitrag vermindert sich:
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(3) Bei tageweisem Einsatz der Familienhilfe beträgt der Kostenbeitrag das AchtfacheErmittlung des Einkommens gemäß Abs. 2 errechneten Kostenbeitrags1 sind Unterhaltszahlungen für nicht im gemeinsamen Haushalt wohnende Kinder, Ehegatten, eingetragene Partner, ehemalige Ehegatten und ehemalige eingetragene Partner in Abzug zu bringen.
(4) Für jeden Hausbesuch der Familienhilfe ist eine Fahrtkostenpauschale von 4,207 Euro zu entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 122/2014)
(5) Bei Kurzeinsätzen der Familienhilfe bis zu drei Stunden, die aus Gründen in der Sphäre desder Kunden abgebrochen werden, ist unbeschadet des Abs. 4 ein Pauschaltarif zu entrichten, sofern eine Einkommensbelegung nicht erfolgt. Zur Ermittlung der Höhe des Pauschaltarifs ist der Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz als Bemessungsgrundlage heranzuziehen und daraus der Kostenbeitrag pro Tag zu ermitteln. (Anm.: LGBl.Nr. 128/2009)
(6) Über den nach Abs. 1 bis 5 ermittelten Kostenbeitrag hinaus ist eineine Grundpauschale von 186 Euro monatlich zu entrichten. (Anm.: LGBl.Nr. 117/2011, 96/2013, 2/2018)
(7) Bei der Verrechnung des Kostenbeitrags ist die Leistungszeit jeweils auf eine volle Viertelstunde aufzurunden.
(8) Sofern die Familienhilfe erstmalig in Anspruch genommen wird, ist bis zur vollendeten 21. Einsatzstunde ein einheitlicher Kostenbeitrag in Höhe von 5 Euro je Einsatzstunde zu entrichten. Die Abs. 1 bis 6 gelten für diesen Zeitraum nicht(Anm.: LGBl.Nr. 117/2011)
(Anm: LGBl. Nr. 123/2020) |
(1) Für persönliche Hilfe durch Familienhilfe errechnet sich die Bemessungsgrundlage für den Kostenbeitrag aus dem Einkommen der Hilfeempfängerin bzw. des Hilfeempfängers sowie des in Haushaltsgemeinschaft lebenden anderen Elternteils oder einer sonstigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden obsorgeberechtigten Person gemäß § 4
zuzüglich 50 % der Einkommen von mitbetreuten sonstigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden volljährigen Personen. Bezogen auf den Netto-Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende sind pro Person folgende Abschläge zu gewähren:
1. | für eine alleinerziehende Person | 100 %, | ||||||||
2. | für in Haushaltsgemeinschaft lebende Eltern oder obsorgeberechtigte Personen | 70 %, | ||||||||
3. | für in Haushaltsgemeinschaft lebende minderjährige Personen | 25 %. | ||||||||
(2) Je nach Höhe der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 ist für jede Einsatzstunde ein in der Tabelle (Anlage) festgelegter Kostenbeitrag zu entrichten.
Dieser Kostenbeitrag vermindert sich:
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(3) Bei tageweisem Einsatz der Familienhilfe beträgt der Kostenbeitrag das AchtfacheErmittlung des Einkommens gemäß Abs. 2 errechneten Kostenbeitrags1 sind Unterhaltszahlungen für nicht im gemeinsamen Haushalt wohnende Kinder, Ehegatten, eingetragene Partner, ehemalige Ehegatten und ehemalige eingetragene Partner in Abzug zu bringen.
(4) Für jeden Hausbesuch der Familienhilfe ist eine Fahrtkostenpauschale von 4,207 Euro zu entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 122/2014)
(5) Bei Kurzeinsätzen der Familienhilfe bis zu drei Stunden, die aus Gründen in der Sphäre desder Kunden abgebrochen werden, ist unbeschadet des Abs. 4 ein Pauschaltarif zu entrichten, sofern eine Einkommensbelegung nicht erfolgt. Zur Ermittlung der Höhe des Pauschaltarifs ist der Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz als Bemessungsgrundlage heranzuziehen und daraus der Kostenbeitrag pro Tag zu ermitteln. (Anm.: LGBl.Nr. 128/2009)
(6) Über den nach Abs. 1 bis 5 ermittelten Kostenbeitrag hinaus ist eineine Grundpauschale von 186 Euro monatlich zu entrichten. (Anm.: LGBl.Nr. 117/2011, 96/2013, 2/2018)
(7) Bei der Verrechnung des Kostenbeitrags ist die Leistungszeit jeweils auf eine volle Viertelstunde aufzurunden.
(8) Sofern die Familienhilfe erstmalig in Anspruch genommen wird, ist bis zur vollendeten 21. Einsatzstunde ein einheitlicher Kostenbeitrag in Höhe von 5 Euro je Einsatzstunde zu entrichten. Die Abs. 1 bis 6 gelten für diesen Zeitraum nicht(Anm.: LGBl.Nr. 117/2011)
(Anm: LGBl. Nr. 123/2020) |