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(2) Dem Ansuchen sind die in § 52 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Unterlagen, ein Nachweis gemäß § 72 Abs. 1 und ein Dienstzeugnis über die mindestens zweijährige Verwendung in einem Jagdbetrieb unter Leitung einer Revierjägerin oder eines Revierjägers (§ 79 Abs. 2 Z 3 des Bgld. Jagdgesetzes 2004) oder ein Nachweis über eine mindestens fünfjährige Verwendung als Jagdhüterin oder Jagdhüter beizulegen. § 52 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) |
(2) Dem Ansuchen sind die in § 52 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Unterlagen, ein Nachweis gemäß § 72 Abs. 1 und ein Dienstzeugnis über die mindestens zweijährige Verwendung in einem Jagdbetrieb unter Leitung einer Revierjägerin oder eines Revierjägers (§ 79 Abs. 2 Z 3 des Bgld. Jagdgesetzes 2004) oder ein Nachweis über eine mindestens fünfjährige Verwendung als Jagdhüterin oder Jagdhüter beizulegen. § 52 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) |