§ 62 Bgld. JagdV Prüfungsstoff

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2017 bis 31.12.9999
Die Prüfungswerberin und der Prüfungswerber hat bei der Prüfung ausreichende Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:

1. jagdgeschichtliche Entwicklung;
2. jagdliches Brauchtum einschließlich der Weidmannssprache;
3. Wildkunde über die in Österreich heimischen Wildarten;
4. Jagdbetrieb (Wildhege);
5. Wildökologie und Lebensraumgestaltung;
6. Maßnahmen gegen die häufigsten Wildseuchen;
7. Jagdhundewesen;
8. Waffenkunde;
9. Burgenländisches Jagdrecht;
10. grundlegende Bestimmungen des Natur- und Tierschutzes;
11. Waffenrecht;
12. Forstrecht;
13. grundlegende Vorschriften über den Umweltschutz;
14. Erste Hilfe bei Unglücksfällen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

Stand vor dem 09.06.2017

In Kraft vom 01.02.2005 bis 09.06.2017
Die Prüfungswerberin und der Prüfungswerber hat bei der Prüfung ausreichende Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:

1. jagdgeschichtliche Entwicklung;
2. jagdliches Brauchtum einschließlich der Weidmannssprache;
3. Wildkunde über die in Österreich heimischen Wildarten;
4. Jagdbetrieb (Wildhege);
5. Wildökologie und Lebensraumgestaltung;
6. Maßnahmen gegen die häufigsten Wildseuchen;
7. Jagdhundewesen;
8. Waffenkunde;
9. Burgenländisches Jagdrecht;
10. grundlegende Bestimmungen des Natur- und Tierschutzes;
11. Waffenrecht;
12. Forstrecht;
13. grundlegende Vorschriften über den Umweltschutz;
14. Erste Hilfe bei Unglücksfällen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

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