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(2) Die mündliche Prüfung einer Prüfungswerberin oder eines Prüfungswerbers darf nicht länger als eine Stunde dauern. Für die schriftliche Arbeit bei der Ablegung dieser Prüfung ist ein Zeitraum von zwei Stunden einzuräumen.
(3) Die Bestimmungen der §§ 55 und 56 gelten sinngemäß. Die Revierjagdprüfung darf jedoch nur einmal nach Ablauf von sechs Monaten wiederholt werden. Bei zweimaligem Nichtbestehen kann die Bewerberin oder der Bewerber nur nach Nachweisung einer neuerlichen zweijährigen Verwendung in einem Jagdbetrieb unter Leitung einer Revierjägerin oder eines Revierjägers oder einer neuerlichen fünfjährigen Verwendung als Jagdhüterin oder Jagdhüter zur Prüfung zugelassen werden.
(4) Das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Prüfung zur Revierjägerin oder zum Revierjäger ist nach dem Muster der Anlage 22 auszufertigen.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) |
(2) Die mündliche Prüfung einer Prüfungswerberin oder eines Prüfungswerbers darf nicht länger als eine Stunde dauern. Für die schriftliche Arbeit bei der Ablegung dieser Prüfung ist ein Zeitraum von zwei Stunden einzuräumen.
(3) Die Bestimmungen der §§ 55 und 56 gelten sinngemäß. Die Revierjagdprüfung darf jedoch nur einmal nach Ablauf von sechs Monaten wiederholt werden. Bei zweimaligem Nichtbestehen kann die Bewerberin oder der Bewerber nur nach Nachweisung einer neuerlichen zweijährigen Verwendung in einem Jagdbetrieb unter Leitung einer Revierjägerin oder eines Revierjägers oder einer neuerlichen fünfjährigen Verwendung als Jagdhüterin oder Jagdhüter zur Prüfung zugelassen werden.
(4) Das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Prüfung zur Revierjägerin oder zum Revierjäger ist nach dem Muster der Anlage 22 auszufertigen.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) |