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(2) Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die bereits in einem anderen Bundesland als Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher bestellt (§ 78 Abs. 6 Bgld. Jagdgesetz 2004) oder mindestens zwei Jahre als Revierjägerin oder Revierjäger tätig waren (§ 79 Abs. 5 Bgld. Jagdgesetz 2004), haben lediglich die Kenntnisse des burgenländischen Jagd-, Natur- und Tierschutzrechtes sowie die landesrechtlichen Vorschriften über den Umweltschutz nachzuweisen.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) |
(2) Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die bereits in einem anderen Bundesland als Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher bestellt (§ 78 Abs. 6 Bgld. Jagdgesetz 2004) oder mindestens zwei Jahre als Revierjägerin oder Revierjäger tätig waren (§ 79 Abs. 5 Bgld. Jagdgesetz 2004), haben lediglich die Kenntnisse des burgenländischen Jagd-, Natur- und Tierschutzrechtes sowie die landesrechtlichen Vorschriften über den Umweltschutz nachzuweisen.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017) |