§ 66 Bgld. JagdV Prüfung zur Jagdhüterin oder zum Jagdhüter;

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2017 bis 31.12.9999
(1) Von der Ablegung der Prüfung zur Jagdhüterin oder zum Jagdhüter und der Prüfung zur Revierjägerin oder dem Revierjäger sind Personen befreit, die die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst oder für den Försterdienst mit Erfolg abgelegt haben.

(2) Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die bereits in einem anderen Bundesland als Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher bestellt (§ 78 Abs. 6 Bgld. Jagdgesetz 2004) oder mindestens zwei Jahre als Revierjägerin oder Revierjäger tätig waren (§ 79 Abs. 5 Bgld. Jagdgesetz 2004), haben lediglich die Kenntnisse des burgenländischen Jagd-, Natur- und Tierschutzrechtes sowie die landesrechtlichen Vorschriften über den Umweltschutz nachzuweisen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

Stand vor dem 09.06.2017

In Kraft vom 01.02.2005 bis 09.06.2017
(1) Von der Ablegung der Prüfung zur Jagdhüterin oder zum Jagdhüter und der Prüfung zur Revierjägerin oder dem Revierjäger sind Personen befreit, die die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst oder für den Försterdienst mit Erfolg abgelegt haben.

(2) Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die bereits in einem anderen Bundesland als Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher bestellt (§ 78 Abs. 6 Bgld. Jagdgesetz 2004) oder mindestens zwei Jahre als Revierjägerin oder Revierjäger tätig waren (§ 79 Abs. 5 Bgld. Jagdgesetz 2004), haben lediglich die Kenntnisse des burgenländischen Jagd-, Natur- und Tierschutzrechtes sowie die landesrechtlichen Vorschriften über den Umweltschutz nachzuweisen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

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