§ 73 Bgld. JagdV Zugelassene Dienststellen; Inhalt der Bescheinigung

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2017 bis 31.12.9999
(1) Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine Bescheinigung einer Dienststelle

1. des Österreichischen Roten Kreuzes;
2. des Arbeiter-Samariterbundes Österreichs;
3. des Hospitaldienstes des souveränen Malteser-Ritterordens;
4. einer Ärztekammer;
bei der die Unterweisung vorgenommen wurde, zu führen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

(2) Die Bescheinigung (Abs. 1) hat zu enthalten:

1.

Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum der oder des Unterwiesenen;

2.

Name, Anschrift und Unterschrift der Person, die die Unterweisung durchgeführt hat;

3.

die Bestätigung der im Abs. 1 genannten Organisation über die ordnungsgemäße Durchführung der Unterweisung;

4.

das Datum der Ausstellung.

Stand vor dem 09.06.2017

In Kraft vom 01.02.2005 bis 09.06.2017
(1) Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine Bescheinigung einer Dienststelle

1. des Österreichischen Roten Kreuzes;
2. des Arbeiter-Samariterbundes Österreichs;
3. des Hospitaldienstes des souveränen Malteser-Ritterordens;
4. einer Ärztekammer;
bei der die Unterweisung vorgenommen wurde, zu führen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 34/2017)

(2) Die Bescheinigung (Abs. 1) hat zu enthalten:

1.

Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum der oder des Unterwiesenen;

2.

Name, Anschrift und Unterschrift der Person, die die Unterweisung durchgeführt hat;

3.

die Bestätigung der im Abs. 1 genannten Organisation über die ordnungsgemäße Durchführung der Unterweisung;

4.

das Datum der Ausstellung.

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