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Legende:
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(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2017) |
(2) Für männliches Haarwild (Abs. 1 Z 1) gilt folgende Klasseneinteilung:
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(3) Der Anfangs- und Schlusstag der Schonzeit wird in diese eingerechnet.
(4) Außerhalb der Schonzeit darf die Jagd auf die im Abs. 1 angeführten Tiere im Rahmen der jagdgesetzlichen Vorschriften ausgeübt werden.
(5) Als fiktiver Setztermin für alle Schalenwildarten mit Ausnahme von Schwarzwild gilt der 31. März. Das laufende Lebensjahr gilt zu diesem Termin als vollendet.
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(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2017) |
(2) Für männliches Haarwild (Abs. 1 Z 1) gilt folgende Klasseneinteilung:
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(3) Der Anfangs- und Schlusstag der Schonzeit wird in diese eingerechnet.
(4) Außerhalb der Schonzeit darf die Jagd auf die im Abs. 1 angeführten Tiere im Rahmen der jagdgesetzlichen Vorschriften ausgeübt werden.
(5) Als fiktiver Setztermin für alle Schalenwildarten mit Ausnahme von Schwarzwild gilt der 31. März. Das laufende Lebensjahr gilt zu diesem Termin als vollendet.