Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Greifvögel sind von der Halterin oder dem Halter binnen zwei Wochen nach dem Erwerb mit einem von der Bezirksverwaltungsbehörde auszugebenden Markierungsring zu versehen. Der Ring muss eine außen lesbare Registernummer aufweisen und ist am linken Fang anzubringen.
(3) Die Registernummer setzt sich zusammen aus
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2017) |
(2) Greifvögel sind von der Halterin oder dem Halter binnen zwei Wochen nach dem Erwerb mit einem von der Bezirksverwaltungsbehörde auszugebenden Markierungsring zu versehen. Der Ring muss eine außen lesbare Registernummer aufweisen und ist am linken Fang anzubringen.
(3) Die Registernummer setzt sich zusammen aus
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2017) |