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(2) Der Verlust oder die Beschädigung des Markierungsringes ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch für den Fall des Verlustes eines Greifvogels durch Verstoßen.
(3) Die Halterin oder der Halter hat der Bezirksverwaltungsbehörde die Aufgabe der Greifvogelhaltung binnen zwei Wochen anzuzeigen und den Markierungsring zurückzustellen. Innerhalb dieser Frist ist der Markierungsring auch bei Verenden des Greifvogels zurückzustellen.
(4) Bei Aufgabe der Greifvogelhaltung und Überlassung eines Greifvogels an eine andere berechtigte Person entfällt die Rückgabe des Markierungsringes. Die Überlassung des Greifvogels ist jedoch unter Angabe der Registernummer des Markierungsringes sowie des Namens und der Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2017) |
(2) Der Verlust oder die Beschädigung des Markierungsringes ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch für den Fall des Verlustes eines Greifvogels durch Verstoßen.
(3) Die Halterin oder der Halter hat der Bezirksverwaltungsbehörde die Aufgabe der Greifvogelhaltung binnen zwei Wochen anzuzeigen und den Markierungsring zurückzustellen. Innerhalb dieser Frist ist der Markierungsring auch bei Verenden des Greifvogels zurückzustellen.
(4) Bei Aufgabe der Greifvogelhaltung und Überlassung eines Greifvogels an eine andere berechtigte Person entfällt die Rückgabe des Markierungsringes. Die Überlassung des Greifvogels ist jedoch unter Angabe der Registernummer des Markierungsringes sowie des Namens und der Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2017) |