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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Abschussplan ist hinsichtlich des Schalenwildes wie folgt aufzugliedern:
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2017) |
(4) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat zur Erstellung des Abschussplanes ausschließlich das in der Anlage 25 angeführte Muster zu verwenden und in jeder der fünf Ausfertigungen des Abschussplanes die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben durch eigenhändige Unterschrift zu bescheinigen.
(2) Der Abschussplan ist hinsichtlich des Schalenwildes wie folgt aufzugliedern:
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2017) |
(4) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat zur Erstellung des Abschussplanes ausschließlich das in der Anlage 25 angeführte Muster zu verwenden und in jeder der fünf Ausfertigungen des Abschussplanes die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben durch eigenhändige Unterschrift zu bescheinigen.