§ 87 Bgld. JagdV Genehmigung des Abschussplanes

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.05.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Genehmigung des Abschussplanes ist in Anpassung an den ermittelten Wildstand, an den daraus zu erwartenden Zuwachs und unter Rücksichtnahme auf den für das betreffende Jagdgebiet anzustrebenden Wildstand zu erteilen. Die Ermittlung des Wildstandes kann durch Zählung oder auch auf Grund von Rückschlüssen auf die erfolgten Abschüsse der letzten drei Jahre erfolgen. Bei den der Genehmigung zugrunde zu legenden Erwägungen sind insbesondere auch das im Jagdgebiet bestehende Geschlechterverhältnis sowie die dem Wildstand durch Wildseuchen, Naturkatastrophen oder sonstige Ursachen bereits zugefügten oder drohenden Verluste zu berücksichtigen. Ist auf Grund eines forstlichen, landwirtschaftlichen oder jagdfachlichen Gutachtens eine Anpassung des Wildstandes oder ein Ausgleich des Geschlechterverhältnisses notwendig, ist dafür ein mehrjähriger Zeitraum vorzusehen. Anzustreben ist ein Geschlechterverhältnis 1:1 und ein biologisch günstiger Altersklassenaufbau. Die Ermittlung des Wildstandes kann durch Zählung oder auch auf Grund von Rückschlüssen auf die erfolgten Abschüsse der letzten drei Jahre erfolgen.

(2) Beim Rotwild gilt als kleinste Planungseinheit der Hegering. Auf einen allenfalls den Hegering überschreitenden Lebensraum des Rotwildes ist Bedacht zu nehmen.

(3) Bei Vorliegen eines Geschlechterverhältnisses 1:1 und eines biologisch günstigen Altersklassenaufbaus sind bei Rotwild folgende Hundertsätze zu bewilligen:

30 % Hirsche
30 % Tiere
40 % Nachwuchsstücke

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2017)

Die Aufteilung der Hirsche in Altersklassen hat folgendermaßen zu erfolgen:

Altersklasse III: 50 %

Altersklasse II: 20 %

Altersklasse I: 30 %

Rundungen auf ganze Stücke sind vorzunehmen.

(4) Sind beim Rotwild die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht gegeben, so ist zur Herstellung eines ausgeglichenen Geschlechterverhältnisses der Ab- oder Zuschlag für den aus dem jeweiligen Tierbestand errechneten Abschuss zu ermitteln. Um diese Stückzahl ist der Abschuss bei den Hirschen zu vermindern und bei den Tieren zu erhöhen oder nur bei den Tieren zu erhöhen.

1.

Bei Zielvorgaben, welche den Bestand vermehren sollen, ist der aus dem Tierbestand errechnete Abschuss dem Geschlechterverhältnis entsprechend zu vermindern.

2.

Bei Zielvorgaben, welche den Hirschbestand an den Tierbestand angleichen, ist der jährliche Hirschabschuss in jenem Ausmaß zu verringern, welcher aus der Differenz der beiden Geschlechter geteilt durch den Ausgleichszeitraum resultiert.

3.

Bei Zielvorgaben, welche einen Ausgleich des Geschlechterverhältnisses bei gleich bleibendem Bestand anstreben, ist der jährliche Hirschabschuss in jenem Ausmaß zu verringern, welcher aus der halben Differenz der beiden Geschlechter geteilt durch den Ausgleichszeitraum resultiert. Der Tierabschuss ist um dieses Ausmaß zu vermehren.

4.

Bei Zielvorgaben, welche eine allgemeine Bestandesreduktion anstreben, ist der aus dem Tierbestand errechnete Abschuss im notwendigen Ausmaß bei den Tieren zu vermehren.

(5) Zur Herstellung einer Abs. 3 entsprechenden Altersklassenstruktur bei den Hirschen ist der aus dem Tierbestand errechnete Abschuss in jener Altersklasse zu vermindern oder ersatzlos zu streichen, in welcher Defizite im Bestand auftreten.

(6) Beim Rehwild sind bei ausgeglichenem Geschlechterverhältnis folgende Hundertsätze zu bewilligen:

33 % Böcke

33 % Geißen

34 % Nachwuchsstücke

Rundungen auf ganze Stücke sind vorzunehmen.

Die Aufteilung der Rehböcke in Altersklassen hat folgendermaßen zu erfolgen:

Altersklasse II: mindestens 40 %

Altersklasse I: höchstens 60 %

Sind beim Rehwild diese Voraussetzungen nicht gegeben, so ist zur Herstellung eines ausgeglichenen Geschlechterverhältnisses jener Ab- oder Zuschlag für den aus dem jeweiligen Geißenbestand errechneten Abschuss zu ermitteln. Um diese Stückzahl ist der Abschuss beim männlichen Geschlecht zu vermindern und beim weiblichen Geschlecht zu vermehren oder nur beim weiblichen Geschlecht zu vermehren.

(7) Für Damwild sind die Bestimmungen wie bei Rotwild, bei Muffelwild wie bei Rehwild sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat je eine mit der Genehmigungsklausel versehene Ausfertigung des Abschussplanes an die Verpächterin oder den Verpächter, die zur Jagdausübung berechtigte Person, den Landesjagdverband und die Hegeringleiterin oder den Hegeringleiter zuzustellen.

(9) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat die genehmigten Abschusspläne in dem Jagdjahr, für das sie gültig sind, und im darauf folgenden Jagdjahr aufzubewahren und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Einsichtnahme vorzulegen.

Stand vor dem 17.05.2017

In Kraft vom 01.02.2016 bis 17.05.2017
(1) Die Genehmigung des Abschussplanes ist in Anpassung an den ermittelten Wildstand, an den daraus zu erwartenden Zuwachs und unter Rücksichtnahme auf den für das betreffende Jagdgebiet anzustrebenden Wildstand zu erteilen. Die Ermittlung des Wildstandes kann durch Zählung oder auch auf Grund von Rückschlüssen auf die erfolgten Abschüsse der letzten drei Jahre erfolgen. Bei den der Genehmigung zugrunde zu legenden Erwägungen sind insbesondere auch das im Jagdgebiet bestehende Geschlechterverhältnis sowie die dem Wildstand durch Wildseuchen, Naturkatastrophen oder sonstige Ursachen bereits zugefügten oder drohenden Verluste zu berücksichtigen. Ist auf Grund eines forstlichen, landwirtschaftlichen oder jagdfachlichen Gutachtens eine Anpassung des Wildstandes oder ein Ausgleich des Geschlechterverhältnisses notwendig, ist dafür ein mehrjähriger Zeitraum vorzusehen. Anzustreben ist ein Geschlechterverhältnis 1:1 und ein biologisch günstiger Altersklassenaufbau. Die Ermittlung des Wildstandes kann durch Zählung oder auch auf Grund von Rückschlüssen auf die erfolgten Abschüsse der letzten drei Jahre erfolgen.

(2) Beim Rotwild gilt als kleinste Planungseinheit der Hegering. Auf einen allenfalls den Hegering überschreitenden Lebensraum des Rotwildes ist Bedacht zu nehmen.

(3) Bei Vorliegen eines Geschlechterverhältnisses 1:1 und eines biologisch günstigen Altersklassenaufbaus sind bei Rotwild folgende Hundertsätze zu bewilligen:

30 % Hirsche
30 % Tiere
40 % Nachwuchsstücke

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2017)

Die Aufteilung der Hirsche in Altersklassen hat folgendermaßen zu erfolgen:

Altersklasse III: 50 %

Altersklasse II: 20 %

Altersklasse I: 30 %

Rundungen auf ganze Stücke sind vorzunehmen.

(4) Sind beim Rotwild die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht gegeben, so ist zur Herstellung eines ausgeglichenen Geschlechterverhältnisses der Ab- oder Zuschlag für den aus dem jeweiligen Tierbestand errechneten Abschuss zu ermitteln. Um diese Stückzahl ist der Abschuss bei den Hirschen zu vermindern und bei den Tieren zu erhöhen oder nur bei den Tieren zu erhöhen.

1.

Bei Zielvorgaben, welche den Bestand vermehren sollen, ist der aus dem Tierbestand errechnete Abschuss dem Geschlechterverhältnis entsprechend zu vermindern.

2.

Bei Zielvorgaben, welche den Hirschbestand an den Tierbestand angleichen, ist der jährliche Hirschabschuss in jenem Ausmaß zu verringern, welcher aus der Differenz der beiden Geschlechter geteilt durch den Ausgleichszeitraum resultiert.

3.

Bei Zielvorgaben, welche einen Ausgleich des Geschlechterverhältnisses bei gleich bleibendem Bestand anstreben, ist der jährliche Hirschabschuss in jenem Ausmaß zu verringern, welcher aus der halben Differenz der beiden Geschlechter geteilt durch den Ausgleichszeitraum resultiert. Der Tierabschuss ist um dieses Ausmaß zu vermehren.

4.

Bei Zielvorgaben, welche eine allgemeine Bestandesreduktion anstreben, ist der aus dem Tierbestand errechnete Abschuss im notwendigen Ausmaß bei den Tieren zu vermehren.

(5) Zur Herstellung einer Abs. 3 entsprechenden Altersklassenstruktur bei den Hirschen ist der aus dem Tierbestand errechnete Abschuss in jener Altersklasse zu vermindern oder ersatzlos zu streichen, in welcher Defizite im Bestand auftreten.

(6) Beim Rehwild sind bei ausgeglichenem Geschlechterverhältnis folgende Hundertsätze zu bewilligen:

33 % Böcke

33 % Geißen

34 % Nachwuchsstücke

Rundungen auf ganze Stücke sind vorzunehmen.

Die Aufteilung der Rehböcke in Altersklassen hat folgendermaßen zu erfolgen:

Altersklasse II: mindestens 40 %

Altersklasse I: höchstens 60 %

Sind beim Rehwild diese Voraussetzungen nicht gegeben, so ist zur Herstellung eines ausgeglichenen Geschlechterverhältnisses jener Ab- oder Zuschlag für den aus dem jeweiligen Geißenbestand errechneten Abschuss zu ermitteln. Um diese Stückzahl ist der Abschuss beim männlichen Geschlecht zu vermindern und beim weiblichen Geschlecht zu vermehren oder nur beim weiblichen Geschlecht zu vermehren.

(7) Für Damwild sind die Bestimmungen wie bei Rotwild, bei Muffelwild wie bei Rehwild sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat je eine mit der Genehmigungsklausel versehene Ausfertigung des Abschussplanes an die Verpächterin oder den Verpächter, die zur Jagdausübung berechtigte Person, den Landesjagdverband und die Hegeringleiterin oder den Hegeringleiter zuzustellen.

(9) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat die genehmigten Abschusspläne in dem Jagdjahr, für das sie gültig sind, und im darauf folgenden Jagdjahr aufzubewahren und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Einsichtnahme vorzulegen.

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