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(2) Beim Rotwild gilt als kleinste Planungseinheit der Hegering. Auf einen allenfalls den Hegering überschreitenden Lebensraum des Rotwildes ist Bedacht zu nehmen.
(3) Bei Vorliegen eines Geschlechterverhältnisses 1:1 und eines biologisch günstigen Altersklassenaufbaus sind bei Rotwild folgende Hundertsätze zu bewilligen:
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2017) |
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(4) Sind beim Rotwild die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht gegeben, so ist zur Herstellung eines ausgeglichenen Geschlechterverhältnisses der Ab- oder Zuschlag für den aus dem jeweiligen Tierbestand errechneten Abschuss zu ermitteln. Um diese Stückzahl ist der Abschuss bei den Hirschen zu vermindern und bei den Tieren zu erhöhen oder nur bei den Tieren zu erhöhen.
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(5) Zur Herstellung einer Abs. 3 entsprechenden Altersklassenstruktur bei den Hirschen ist der aus dem Tierbestand errechnete Abschuss in jener Altersklasse zu vermindern oder ersatzlos zu streichen, in welcher Defizite im Bestand auftreten.
(6) Beim Rehwild sind bei ausgeglichenem Geschlechterverhältnis folgende Hundertsätze zu bewilligen:
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Rundungen auf ganze Stücke sind vorzunehmen.
Die Aufteilung der Rehböcke in Altersklassen hat folgendermaßen zu erfolgen:
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Sind beim Rehwild diese Voraussetzungen nicht gegeben, so ist zur Herstellung eines ausgeglichenen Geschlechterverhältnisses jener Ab- oder Zuschlag für den aus dem jeweiligen Geißenbestand errechneten Abschuss zu ermitteln. Um diese Stückzahl ist der Abschuss beim männlichen Geschlecht zu vermindern und beim weiblichen Geschlecht zu vermehren oder nur beim weiblichen Geschlecht zu vermehren.
(7) Für Damwild sind die Bestimmungen wie bei Rotwild, bei Muffelwild wie bei Rehwild sinngemäß anzuwenden.
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat je eine mit der Genehmigungsklausel versehene Ausfertigung des Abschussplanes an die Verpächterin oder den Verpächter, die zur Jagdausübung berechtigte Person, den Landesjagdverband und die Hegeringleiterin oder den Hegeringleiter zuzustellen.
(9) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat die genehmigten Abschusspläne in dem Jagdjahr, für das sie gültig sind, und im darauf folgenden Jagdjahr aufzubewahren und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Einsichtnahme vorzulegen.
(2) Beim Rotwild gilt als kleinste Planungseinheit der Hegering. Auf einen allenfalls den Hegering überschreitenden Lebensraum des Rotwildes ist Bedacht zu nehmen.
(3) Bei Vorliegen eines Geschlechterverhältnisses 1:1 und eines biologisch günstigen Altersklassenaufbaus sind bei Rotwild folgende Hundertsätze zu bewilligen:
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2017) |
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(4) Sind beim Rotwild die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht gegeben, so ist zur Herstellung eines ausgeglichenen Geschlechterverhältnisses der Ab- oder Zuschlag für den aus dem jeweiligen Tierbestand errechneten Abschuss zu ermitteln. Um diese Stückzahl ist der Abschuss bei den Hirschen zu vermindern und bei den Tieren zu erhöhen oder nur bei den Tieren zu erhöhen.
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(5) Zur Herstellung einer Abs. 3 entsprechenden Altersklassenstruktur bei den Hirschen ist der aus dem Tierbestand errechnete Abschuss in jener Altersklasse zu vermindern oder ersatzlos zu streichen, in welcher Defizite im Bestand auftreten.
(6) Beim Rehwild sind bei ausgeglichenem Geschlechterverhältnis folgende Hundertsätze zu bewilligen:
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Rundungen auf ganze Stücke sind vorzunehmen.
Die Aufteilung der Rehböcke in Altersklassen hat folgendermaßen zu erfolgen:
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Sind beim Rehwild diese Voraussetzungen nicht gegeben, so ist zur Herstellung eines ausgeglichenen Geschlechterverhältnisses jener Ab- oder Zuschlag für den aus dem jeweiligen Geißenbestand errechneten Abschuss zu ermitteln. Um diese Stückzahl ist der Abschuss beim männlichen Geschlecht zu vermindern und beim weiblichen Geschlecht zu vermehren oder nur beim weiblichen Geschlecht zu vermehren.
(7) Für Damwild sind die Bestimmungen wie bei Rotwild, bei Muffelwild wie bei Rehwild sinngemäß anzuwenden.
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat je eine mit der Genehmigungsklausel versehene Ausfertigung des Abschussplanes an die Verpächterin oder den Verpächter, die zur Jagdausübung berechtigte Person, den Landesjagdverband und die Hegeringleiterin oder den Hegeringleiter zuzustellen.
(9) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat die genehmigten Abschusspläne in dem Jagdjahr, für das sie gültig sind, und im darauf folgenden Jagdjahr aufzubewahren und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Einsichtnahme vorzulegen.