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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Verantwortlich für die Erfüllung des Abschussplanes ist die jagdausübungsberechtigte Person, der es auch obliegt, sowohl ihre Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher, als auch ihre Jagdgäste dementsprechend zu unterrichten und anzuweisen.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2017) |
(2) Verantwortlich für die Erfüllung des Abschussplanes ist die jagdausübungsberechtigte Person, der es auch obliegt, sowohl ihre Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher, als auch ihre Jagdgäste dementsprechend zu unterrichten und anzuweisen.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 26/2017) |