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(2) Die Erteilung einer Bewilligung für Abzugeisen ist nur an solche Personen gestattet, die ihre Befähigung zur Jagd mit Fallen durch eine Bestätigung des Landesjagdverbandes über den erfolgreichen Abschluss eines Kurses für Fallenstellerinnen und Fallensteller nachweisen.
(3) Der Kurs für Fallenstellerinnen und Fallensteller hat mindestens sechs Stunden zu umfassen und hat aus einem theoretischen und praktischen Teil zu bestehen. Die Teilnahme ist nur für Besitzerinnen oder Besitzer einer gültigen Jagdkarte des Bundeslandes Burgenland möglich.
(4) Im theoretischen Teil sind Fallenkunde (Ausstattung, Funktion, Verwendungsmöglichkeit etc.) und die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung von Abzugeisen zu vermitteln. Der praktische Teil hat die Auswahl der Abzugeisen für die zu fangenden Haarraubwildarten und das richtige Aufstellen von Abzugeisen und Warnzeichen zu enthalten. Über die erfolgreiche abgelegte Prüfung nach Besuch des Kurses für Fallenstellerinnen und Fallensteller ist vom Landesjagdverband eine Bestätigung auszustellen.
(5) Als Prüferinnen und Prüfer fungieren die Referentin oder der Referent des Landesjagdverbandes für Niederwild oder eine von dieser Person beauftragte fachkundige Person, die eine burgenländische Jagdkarte innehat und die Kursleiterin oder der Kursleiter.
(6) Für die Durchführung des Kurses für Fallenstellerinnen und Fallensteller und die Abnahme der Prüfung ist eine Gebühr zu entrichten, die vom Vorstand des Landesjagdverbandes festgelegt wird. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
(7) Abzugeisen sind vor dem erstmaligen Aufstellen in der jeweiligen Jagdperiode den vom Landesjagdverband namhaft gemachten Organen zur Überprüfung vorzuweisen. Diese Organe haben nach Feststellung der Eignung an einem der beiden Fangbügel eine Prüfnummer einzustanzen, die aus dem Buchstaben B für Burgenland, der Nummer 1 bis 7 für die Jagdbezirke Neusiedl, Eisenstadt, Mattersburg, Oberpullendorf, Oberwart, Güssing und Jennersdorf, nach einem Trennstrich einer fortlaufenden Nummer als Besitzernummer und nach einem Schrägstrich der Jahreszahl der Überprüfung besteht.
(8) Nicht mehr funktionsfähige Abzugeisen sind, wenn ihre Weiterverwendung beabsichtigt ist, innerhalb von zwei Monaten wieder in Stand zu setzen und neuerlich zur Überprüfung vorzulegen. Entspricht das Abzugeisen noch immer nicht den Anforderungen, hat der Landesjagdverband die eingestanzte Kennzahl zu entfernen. Hievon ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Die Weiterverwendung derartiger Abzugeisen ist verboten.
(9) Aufgestellte Abzugeisen sind nach oben zu verblenden (Greifvogelschutz).
(10) Auf das Vorhandensein von Abzugeisen ist durch Anbringen von Warnzeichen aufmerksam zu machen; diese müssen leicht wahrnehmbar und erkennbar sein und sind mit dem Entfernen der aufgestellten Fangeisen zu beseitigen.
(11) Bei Verwendung der Fallen ist die Art des Köders auf die zu fangende Tierart abzustellen.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 36/2017) |
(2) Die Erteilung einer Bewilligung für Abzugeisen ist nur an solche Personen gestattet, die ihre Befähigung zur Jagd mit Fallen durch eine Bestätigung des Landesjagdverbandes über den erfolgreichen Abschluss eines Kurses für Fallenstellerinnen und Fallensteller nachweisen.
(3) Der Kurs für Fallenstellerinnen und Fallensteller hat mindestens sechs Stunden zu umfassen und hat aus einem theoretischen und praktischen Teil zu bestehen. Die Teilnahme ist nur für Besitzerinnen oder Besitzer einer gültigen Jagdkarte des Bundeslandes Burgenland möglich.
(4) Im theoretischen Teil sind Fallenkunde (Ausstattung, Funktion, Verwendungsmöglichkeit etc.) und die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung von Abzugeisen zu vermitteln. Der praktische Teil hat die Auswahl der Abzugeisen für die zu fangenden Haarraubwildarten und das richtige Aufstellen von Abzugeisen und Warnzeichen zu enthalten. Über die erfolgreiche abgelegte Prüfung nach Besuch des Kurses für Fallenstellerinnen und Fallensteller ist vom Landesjagdverband eine Bestätigung auszustellen.
(5) Als Prüferinnen und Prüfer fungieren die Referentin oder der Referent des Landesjagdverbandes für Niederwild oder eine von dieser Person beauftragte fachkundige Person, die eine burgenländische Jagdkarte innehat und die Kursleiterin oder der Kursleiter.
(6) Für die Durchführung des Kurses für Fallenstellerinnen und Fallensteller und die Abnahme der Prüfung ist eine Gebühr zu entrichten, die vom Vorstand des Landesjagdverbandes festgelegt wird. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
(7) Abzugeisen sind vor dem erstmaligen Aufstellen in der jeweiligen Jagdperiode den vom Landesjagdverband namhaft gemachten Organen zur Überprüfung vorzuweisen. Diese Organe haben nach Feststellung der Eignung an einem der beiden Fangbügel eine Prüfnummer einzustanzen, die aus dem Buchstaben B für Burgenland, der Nummer 1 bis 7 für die Jagdbezirke Neusiedl, Eisenstadt, Mattersburg, Oberpullendorf, Oberwart, Güssing und Jennersdorf, nach einem Trennstrich einer fortlaufenden Nummer als Besitzernummer und nach einem Schrägstrich der Jahreszahl der Überprüfung besteht.
(8) Nicht mehr funktionsfähige Abzugeisen sind, wenn ihre Weiterverwendung beabsichtigt ist, innerhalb von zwei Monaten wieder in Stand zu setzen und neuerlich zur Überprüfung vorzulegen. Entspricht das Abzugeisen noch immer nicht den Anforderungen, hat der Landesjagdverband die eingestanzte Kennzahl zu entfernen. Hievon ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Die Weiterverwendung derartiger Abzugeisen ist verboten.
(9) Aufgestellte Abzugeisen sind nach oben zu verblenden (Greifvogelschutz).
(10) Auf das Vorhandensein von Abzugeisen ist durch Anbringen von Warnzeichen aufmerksam zu machen; diese müssen leicht wahrnehmbar und erkennbar sein und sind mit dem Entfernen der aufgestellten Fangeisen zu beseitigen.
(11) Bei Verwendung der Fallen ist die Art des Köders auf die zu fangende Tierart abzustellen.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 36/2017) |