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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Zur Anwendung von Narkosemitteln können auch die im Jagdbetrieb üblichen Schusswaffen benützt werden.
(3) Der Lebendfang von Wildstücken mit Narkosewaffen und/oder Narkosemitteln ist eine Woche vorher der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bekanntgabe von Art, Stückzahl, Verwendungszweck und Übernehmerin oder Übernehmer zu melden.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 36/2017) |
(2) Zur Anwendung von Narkosemitteln können auch die im Jagdbetrieb üblichen Schusswaffen benützt werden.
(3) Der Lebendfang von Wildstücken mit Narkosewaffen und/oder Narkosemitteln ist eine Woche vorher der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bekanntgabe von Art, Stückzahl, Verwendungszweck und Übernehmerin oder Übernehmer zu melden.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 36/2017) |