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Legende:
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(2) Die Tafeln haben Angaben über die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, die Geschäftszahl des Bescheides, mit dem das Wildschutzgebiet verfügt wurde, und die zeitliche Begrenzung der verfügten Sperre zu enthalten. Darüber hinaus ist durch die Aufschrift „Wildschutzgebiet“ auf den Zweck dieser Sperre hinzuweisen.
(3) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, auf den Tafeln unauslöschbar und unverwischbar die dem Abs. 2 entsprechenden Eintragungen vorzunehmen. Unvollständig beschriftete Tafeln stellen keinen verbindlichen Hinweis auf ein bestehendes Wildschutzgebiet dar.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 36/2017) |
(2) Die Tafeln haben Angaben über die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, die Geschäftszahl des Bescheides, mit dem das Wildschutzgebiet verfügt wurde, und die zeitliche Begrenzung der verfügten Sperre zu enthalten. Darüber hinaus ist durch die Aufschrift „Wildschutzgebiet“ auf den Zweck dieser Sperre hinzuweisen.
(3) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, auf den Tafeln unauslöschbar und unverwischbar die dem Abs. 2 entsprechenden Eintragungen vorzunehmen. Unvollständig beschriftete Tafeln stellen keinen verbindlichen Hinweis auf ein bestehendes Wildschutzgebiet dar.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 36/2017) |