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Wildschäden sind
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 61/2017) |
(3) Bei der Ermittlung von Wildschäden im Wald ist zunächst festzustellen, ob
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(4) Eine Bestandesschädigung liegt vor, wenn eine Verminderung der Bestandesstabilität, zB durch Ausfall von Mischbaumarten oder eine Verminderung der Pflanzenanzahl oder Stammzahl unterhalb 70 % der in den §§ 101 und 103 angegebenen maximal notwendigen Pflanzenanzahl beziehungsweise maximal zu bewertenden Stammzahl, zu erwarten ist.
(5) Kann die Bestandesschädigung (Abs. 4) durch forstliche Maßnahmen verhindert werden und werden diese forstlichen Maßnahmen als Teil der Wildschadensentschädigung bewertet, so ist keine Bestandesschädigung eingetreten.
(6) Alle sonstigen Schäden sind als Einzelpflanzen- bzw. Einzelstammschädigungen anzusehen.
Wildschäden sind
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 61/2017) |
(3) Bei der Ermittlung von Wildschäden im Wald ist zunächst festzustellen, ob
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(4) Eine Bestandesschädigung liegt vor, wenn eine Verminderung der Bestandesstabilität, zB durch Ausfall von Mischbaumarten oder eine Verminderung der Pflanzenanzahl oder Stammzahl unterhalb 70 % der in den §§ 101 und 103 angegebenen maximal notwendigen Pflanzenanzahl beziehungsweise maximal zu bewertenden Stammzahl, zu erwarten ist.
(5) Kann die Bestandesschädigung (Abs. 4) durch forstliche Maßnahmen verhindert werden und werden diese forstlichen Maßnahmen als Teil der Wildschadensentschädigung bewertet, so ist keine Bestandesschädigung eingetreten.
(6) Alle sonstigen Schäden sind als Einzelpflanzen- bzw. Einzelstammschädigungen anzusehen.