Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 61/2017) |
(3) Bei der Stichprobenerhebung beträgt:
|
| |||||||||
|
|
(4) Bei sehr ungleichmäßiger Schadensverteilung auf der Schadensfläche sind Teilflächen mit annähernd gleichartigem Schadbild auszuscheiden. Für diese sind jeweils die Stichprobenergebnisse hochzurechnen.
(5) Sind der Bewertung von Wildschäden nach dieser Verordnung die Entgelte für Lieferungen (zB Preise für Forstpflanzen oder Holz) oder sonstige Leistungen (zB Fremdarbeiten) zugrunde zu legen, ist die auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuer
|
| |||||||||
|
|
(6) Grundsätzlich sind bei der Bewertung von Wildschäden nach dieser Verordnung jene Arbeitskosten zu unterstellen, die bei Einsatz ortsüblicher familienfremder Arbeitskräfte anfallen.
(7) Die Bewertung von Einzelpflanzen bzw. Einzelstammschädigungen hat nach den §§ 100 bis 105 zu erfolgen.
(8) Bei einer Bestandesschädigung ist zu dem nach Abs. 7 ermittelten Schaden, mit Ausnahme der nach § 101 Abs. 7 hinzuzuzählenden Kosten, ein Zuschlag von 40 % zuzurechnen.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 61/2017) |
(3) Bei der Stichprobenerhebung beträgt:
|
| |||||||||
|
|
(4) Bei sehr ungleichmäßiger Schadensverteilung auf der Schadensfläche sind Teilflächen mit annähernd gleichartigem Schadbild auszuscheiden. Für diese sind jeweils die Stichprobenergebnisse hochzurechnen.
(5) Sind der Bewertung von Wildschäden nach dieser Verordnung die Entgelte für Lieferungen (zB Preise für Forstpflanzen oder Holz) oder sonstige Leistungen (zB Fremdarbeiten) zugrunde zu legen, ist die auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuer
|
| |||||||||
|
|
(6) Grundsätzlich sind bei der Bewertung von Wildschäden nach dieser Verordnung jene Arbeitskosten zu unterstellen, die bei Einsatz ortsüblicher familienfremder Arbeitskräfte anfallen.
(7) Die Bewertung von Einzelpflanzen bzw. Einzelstammschädigungen hat nach den §§ 100 bis 105 zu erfolgen.
(8) Bei einer Bestandesschädigung ist zu dem nach Abs. 7 ermittelten Schaden, mit Ausnahme der nach § 101 Abs. 7 hinzuzuzählenden Kosten, ein Zuschlag von 40 % zuzurechnen.