§ 100 Bgld. JagdV Verbissschäden

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.11.2017 bis 31.12.9999
(1) Verbissschäden sind die durch das Abäsen der Höhentriebe oder Seitentriebe an Pflanzen des forstlichen Bewuchses verursachten Schäden. Als Abäsen des Triebes gilt bereits das Abäsen seiner Leitknospe.

(2) Bei Verbissschäden ist zu erheben:

1. die Anzahl der verbissenen Pflanzen je Baumart und der Schädigungsgrad;
2. die gesamte Pflanzenanzahl, bei Mischbeständen die Flächenanteile der jeweiligen Baumarten in Zehntel;
3. das Ausmaß der Schadensfläche;
4. die Standortsgüte;
5. das Wuchsalter der Pflanzen;
6. der Zeitlohnindex;
7. bei stark geschädigten Pflanzen die bisher durchgeführten Pflege- und Schutzmaßnahmen und deren Kosten;
8. wenn eine Nachbesserung möglich ist, die Kosten der Nachbesserung, wenn eine Nachbesserung nicht möglich ist, der Jetztwert der vergangenen Aufforstungskosten.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 61/2017)

(3) Die gesamte Pflanzenanzahl pro ha ist die Summe aller geschädigten und ungeschädigten Pflanzen dividiert durch die Gesamtfläche des geschädigten Bestandes in ha.

(4) Folgende Schädigungsgrade sind zu unterscheiden:

1.

Bei Nadelhölzern und Laubhölzern mit ausgeprägtem Leittrieb (alle außer Buche, Hainbuche, Eiche, Ulme und Linde):

Schädigungsgrad

Wipfelknospe und/oder

Teil des Leittriebes

Verbiss der Seitentriebe

I (schwach)

nicht verbissen

mehr als 90 %

II (mittel)

fehlen

bis 90 %

III (stark = Totalschaden)

fehlen

mehr als 90 %

Bei vier- und mehrjährigen Nadelbaumpflanzen ist die Einschätzung der Seitentriebverluste auf die obersten 3 Quirl zu beschränken.

2.

Bei Buche, Hainbuche, Eiche, Ulme und Linde:

Schädigungsgrad

Verbiss der Seitentriebe

in der oberen Kronenhälfte

I (schwach)

30 bis 60 %

II (mittel)

mehr als 60 bis 90 %

III (stark = Totalschaden)

mehr als 90 %

Als Totalschaden im Sinne der Z 1 und 2 gilt weiters, wenn die geschädigte Pflanze den Wachstumsanschluss an schwach oder nicht verbissene Pflanzen nicht mehr erreichen kann.

(5) Die Standortsgüte wird mit den Stufen „schlecht“, „mittel“ und „gut“ festgelegt. Zu ihrer Ermittlung sind vergleichbare Nachbarbestände heranzuziehen. Bei 40-jährigen und älteren Beständen von Fichten ist die Standortsgüte in Abhängigkeit von Alter und Oberhöhe aus der Tabelle Anlage 28 zu bestimmen. Als Oberhöhe gilt in einem gleichaltrigen Bestand die Mittelhöhe der vorherrschenden Bäume. Bei Beständen von Fichten die jünger als 40 Jahre sind, ist die Standortsgüte anhand des fünfjährigen Höhenzuwachses oberhalb der Brusthöhe herrschender Bäume aus der Tabelle Anlage 29 zu ermitteln. Sind vergleichbare Fichtenbestände nicht vorhanden, ist die Standortsgüte gutachtlich festzulegen.

(6) Das Wuchsalter der Pflanzen ist gleich der Zahl der Jahre seit der Bestandesbegründung. Bei Naturverjüngungen ist ein wirtschaftliches Alter anzunehmen, das dem Alter einer vergleichbaren Kultur entspricht. Naturverjüngungen mit einem Alter von weniger als vier Jahren sind einer einjährigen Kultur gleichzuhalten. Bei annähernd gleichaltrigen Beständen ist mit einem mittleren Wuchsalter des Bestandes zu rechnen, bei besonders ungleichaltrigen Beständen können Altersgruppen gebildet werden.

(7) Der Zeitlohnindex resultiert aus der Division des aktuellen Zeitlohnes in Euro für Forstfacharbeiter in der Privatwirtschaft durch den Betrag von 10 Euro.

Stand vor dem 14.11.2017

In Kraft vom 01.02.2007 bis 14.11.2017
(1) Verbissschäden sind die durch das Abäsen der Höhentriebe oder Seitentriebe an Pflanzen des forstlichen Bewuchses verursachten Schäden. Als Abäsen des Triebes gilt bereits das Abäsen seiner Leitknospe.

(2) Bei Verbissschäden ist zu erheben:

1. die Anzahl der verbissenen Pflanzen je Baumart und der Schädigungsgrad;
2. die gesamte Pflanzenanzahl, bei Mischbeständen die Flächenanteile der jeweiligen Baumarten in Zehntel;
3. das Ausmaß der Schadensfläche;
4. die Standortsgüte;
5. das Wuchsalter der Pflanzen;
6. der Zeitlohnindex;
7. bei stark geschädigten Pflanzen die bisher durchgeführten Pflege- und Schutzmaßnahmen und deren Kosten;
8. wenn eine Nachbesserung möglich ist, die Kosten der Nachbesserung, wenn eine Nachbesserung nicht möglich ist, der Jetztwert der vergangenen Aufforstungskosten.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 61/2017)

(3) Die gesamte Pflanzenanzahl pro ha ist die Summe aller geschädigten und ungeschädigten Pflanzen dividiert durch die Gesamtfläche des geschädigten Bestandes in ha.

(4) Folgende Schädigungsgrade sind zu unterscheiden:

1.

Bei Nadelhölzern und Laubhölzern mit ausgeprägtem Leittrieb (alle außer Buche, Hainbuche, Eiche, Ulme und Linde):

Schädigungsgrad

Wipfelknospe und/oder

Teil des Leittriebes

Verbiss der Seitentriebe

I (schwach)

nicht verbissen

mehr als 90 %

II (mittel)

fehlen

bis 90 %

III (stark = Totalschaden)

fehlen

mehr als 90 %

Bei vier- und mehrjährigen Nadelbaumpflanzen ist die Einschätzung der Seitentriebverluste auf die obersten 3 Quirl zu beschränken.

2.

Bei Buche, Hainbuche, Eiche, Ulme und Linde:

Schädigungsgrad

Verbiss der Seitentriebe

in der oberen Kronenhälfte

I (schwach)

30 bis 60 %

II (mittel)

mehr als 60 bis 90 %

III (stark = Totalschaden)

mehr als 90 %

Als Totalschaden im Sinne der Z 1 und 2 gilt weiters, wenn die geschädigte Pflanze den Wachstumsanschluss an schwach oder nicht verbissene Pflanzen nicht mehr erreichen kann.

(5) Die Standortsgüte wird mit den Stufen „schlecht“, „mittel“ und „gut“ festgelegt. Zu ihrer Ermittlung sind vergleichbare Nachbarbestände heranzuziehen. Bei 40-jährigen und älteren Beständen von Fichten ist die Standortsgüte in Abhängigkeit von Alter und Oberhöhe aus der Tabelle Anlage 28 zu bestimmen. Als Oberhöhe gilt in einem gleichaltrigen Bestand die Mittelhöhe der vorherrschenden Bäume. Bei Beständen von Fichten die jünger als 40 Jahre sind, ist die Standortsgüte anhand des fünfjährigen Höhenzuwachses oberhalb der Brusthöhe herrschender Bäume aus der Tabelle Anlage 29 zu ermitteln. Sind vergleichbare Fichtenbestände nicht vorhanden, ist die Standortsgüte gutachtlich festzulegen.

(6) Das Wuchsalter der Pflanzen ist gleich der Zahl der Jahre seit der Bestandesbegründung. Bei Naturverjüngungen ist ein wirtschaftliches Alter anzunehmen, das dem Alter einer vergleichbaren Kultur entspricht. Naturverjüngungen mit einem Alter von weniger als vier Jahren sind einer einjährigen Kultur gleichzuhalten. Bei annähernd gleichaltrigen Beständen ist mit einem mittleren Wuchsalter des Bestandes zu rechnen, bei besonders ungleichaltrigen Beständen können Altersgruppen gebildet werden.

(7) Der Zeitlohnindex resultiert aus der Division des aktuellen Zeitlohnes in Euro für Forstfacharbeiter in der Privatwirtschaft durch den Betrag von 10 Euro.

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