Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Bei Verbissschäden ist zu erheben:
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 61/2017) |
(4) Folgende Schädigungsgrade sind zu unterscheiden:
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| ||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
(5) Die Standortsgüte wird mit den Stufen „schlecht“, „mittel“ und „gut“ festgelegt. Zu ihrer Ermittlung sind vergleichbare Nachbarbestände heranzuziehen. Bei 40-jährigen und älteren Beständen von Fichten ist die Standortsgüte in Abhängigkeit von Alter und Oberhöhe aus der Tabelle Anlage 28 zu bestimmen. Als Oberhöhe gilt in einem gleichaltrigen Bestand die Mittelhöhe der vorherrschenden Bäume. Bei Beständen von Fichten die jünger als 40 Jahre sind, ist die Standortsgüte anhand des fünfjährigen Höhenzuwachses oberhalb der Brusthöhe herrschender Bäume aus der Tabelle Anlage 29 zu ermitteln. Sind vergleichbare Fichtenbestände nicht vorhanden, ist die Standortsgüte gutachtlich festzulegen.
(6) Das Wuchsalter der Pflanzen ist gleich der Zahl der Jahre seit der Bestandesbegründung. Bei Naturverjüngungen ist ein wirtschaftliches Alter anzunehmen, das dem Alter einer vergleichbaren Kultur entspricht. Naturverjüngungen mit einem Alter von weniger als vier Jahren sind einer einjährigen Kultur gleichzuhalten. Bei annähernd gleichaltrigen Beständen ist mit einem mittleren Wuchsalter des Bestandes zu rechnen, bei besonders ungleichaltrigen Beständen können Altersgruppen gebildet werden.
(7) Der Zeitlohnindex resultiert aus der Division des aktuellen Zeitlohnes in Euro für Forstfacharbeiter in der Privatwirtschaft durch den Betrag von 10 Euro.
(2) Bei Verbissschäden ist zu erheben:
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 61/2017) |
(4) Folgende Schädigungsgrade sind zu unterscheiden:
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| ||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
(5) Die Standortsgüte wird mit den Stufen „schlecht“, „mittel“ und „gut“ festgelegt. Zu ihrer Ermittlung sind vergleichbare Nachbarbestände heranzuziehen. Bei 40-jährigen und älteren Beständen von Fichten ist die Standortsgüte in Abhängigkeit von Alter und Oberhöhe aus der Tabelle Anlage 28 zu bestimmen. Als Oberhöhe gilt in einem gleichaltrigen Bestand die Mittelhöhe der vorherrschenden Bäume. Bei Beständen von Fichten die jünger als 40 Jahre sind, ist die Standortsgüte anhand des fünfjährigen Höhenzuwachses oberhalb der Brusthöhe herrschender Bäume aus der Tabelle Anlage 29 zu ermitteln. Sind vergleichbare Fichtenbestände nicht vorhanden, ist die Standortsgüte gutachtlich festzulegen.
(6) Das Wuchsalter der Pflanzen ist gleich der Zahl der Jahre seit der Bestandesbegründung. Bei Naturverjüngungen ist ein wirtschaftliches Alter anzunehmen, das dem Alter einer vergleichbaren Kultur entspricht. Naturverjüngungen mit einem Alter von weniger als vier Jahren sind einer einjährigen Kultur gleichzuhalten. Bei annähernd gleichaltrigen Beständen ist mit einem mittleren Wuchsalter des Bestandes zu rechnen, bei besonders ungleichaltrigen Beständen können Altersgruppen gebildet werden.
(7) Der Zeitlohnindex resultiert aus der Division des aktuellen Zeitlohnes in Euro für Forstfacharbeiter in der Privatwirtschaft durch den Betrag von 10 Euro.