Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Bewertung sowie der Bestimmung der tatsächlich vorhandenen Pflanzenanzahl sind nur jene Pflanzen zugrunde zu legen, die mindestens ein Drittel der Oberhöhe der jeweiligen Baumart des Verjüngungsbestandes erreicht haben.
(3) Die nach waldbaulichen Grundsätzen maximal notwendige Pflanzenanzahl je Hektar beträgt bei:
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 61/2017) |
(5) Bei Überbestockung (höhere Pflanzenanzahl als die nach waldbaulichen Grundsätzen maximal notwendige) sind lineare Reduktionsfaktoren für die Pflanzen aller Schädigungsgrade in Anwendung zu bringen. Diese Reduktionsfaktoren ergeben sich für die einzelnen Baumarten aus der Division der maximal notwendigen Pflanzenanzahl durch die tatsächlich vorhandene. Bei Mischbeständen sind dabei die Flächenanteile der jeweiligen Baumarten zu berücksichtigen.
(6) Die Schadenshöhe ist für die jeweiligen Schädigungsgrade durch Multiplikation des Grundwertes laut Tabellen der Anlagen 30 bis 32 mit der Anzahl der geschädigten Pflanzen sowie mit dem Zeitlohnindex zu ermitteln. Bei überbestockten Beständen sind die Schadensbeträge für die einzelnen Schädigungsgrade mit dem Reduktionsfaktor gemäß Abs. 4 zu reduzieren.
(7) Bei Verbiss von Mischbaumarten mit dem Schädigungsgrad III (§ 100 Abs. 4) sind die nach Abs. 5 ermittelten Werte mit folgenden
Faktoren zu vervielfachen:
| ||||||||||
| ||||||||||
| ||||||||||
| ||||||||||
| ||||||||||
|
(8) Im Falle eines Totalschadens (Schädigungsgrad „stark“) sind die gesamten bis zum Bewertungstag für Pflege und Schutz der geschädigten Pflanzen getätigten Aufwendungen und bei erforderlicher Nachbesserung die Nachbesserungskosten, wenn die Nachbesserung nicht mehr aussichtsreich ist, der Jetztwert der auf die geschädigten Pflanzen entfallenden Aufforstungskosten zuzuzählen.
(9) Wird eine geschädigte Pflanze nach dem Schädigungsgrad „stark“ bewertet, so ist diese dauerhaft zu markieren und bei Verbissschadensbewertungen in Folgejahren nicht mehr zu berücksichtigen.
(2) Der Bewertung sowie der Bestimmung der tatsächlich vorhandenen Pflanzenanzahl sind nur jene Pflanzen zugrunde zu legen, die mindestens ein Drittel der Oberhöhe der jeweiligen Baumart des Verjüngungsbestandes erreicht haben.
(3) Die nach waldbaulichen Grundsätzen maximal notwendige Pflanzenanzahl je Hektar beträgt bei:
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 61/2017) |
(5) Bei Überbestockung (höhere Pflanzenanzahl als die nach waldbaulichen Grundsätzen maximal notwendige) sind lineare Reduktionsfaktoren für die Pflanzen aller Schädigungsgrade in Anwendung zu bringen. Diese Reduktionsfaktoren ergeben sich für die einzelnen Baumarten aus der Division der maximal notwendigen Pflanzenanzahl durch die tatsächlich vorhandene. Bei Mischbeständen sind dabei die Flächenanteile der jeweiligen Baumarten zu berücksichtigen.
(6) Die Schadenshöhe ist für die jeweiligen Schädigungsgrade durch Multiplikation des Grundwertes laut Tabellen der Anlagen 30 bis 32 mit der Anzahl der geschädigten Pflanzen sowie mit dem Zeitlohnindex zu ermitteln. Bei überbestockten Beständen sind die Schadensbeträge für die einzelnen Schädigungsgrade mit dem Reduktionsfaktor gemäß Abs. 4 zu reduzieren.
(7) Bei Verbiss von Mischbaumarten mit dem Schädigungsgrad III (§ 100 Abs. 4) sind die nach Abs. 5 ermittelten Werte mit folgenden
Faktoren zu vervielfachen:
| ||||||||||
| ||||||||||
| ||||||||||
| ||||||||||
| ||||||||||
|
(8) Im Falle eines Totalschadens (Schädigungsgrad „stark“) sind die gesamten bis zum Bewertungstag für Pflege und Schutz der geschädigten Pflanzen getätigten Aufwendungen und bei erforderlicher Nachbesserung die Nachbesserungskosten, wenn die Nachbesserung nicht mehr aussichtsreich ist, der Jetztwert der auf die geschädigten Pflanzen entfallenden Aufforstungskosten zuzuzählen.
(9) Wird eine geschädigte Pflanze nach dem Schädigungsgrad „stark“ bewertet, so ist diese dauerhaft zu markieren und bei Verbissschadensbewertungen in Folgejahren nicht mehr zu berücksichtigen.