§ 101a Bgld. JagdV Schadenersatz wegen ausbleibender Naturverjüngung

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.11.2017 bis 31.12.9999
(1) Ein Naturverjüngungsbestand ist dann gegeben, wenn er das Hiebsunreifealter gemäß Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 87/2005, überschritten hat.

(2) Die ausbleibende Naturverjüngung in Naturverjüngungsbeständen ist mittels geeigneter Kontrollzäune nachzuweisen. Kontrollzäune sind dann geeignet, wenn

1. sie ein Mindestausmaß von 9 m² aufweisen,
2. die dafür ausgewählte Fläche hinsichtlich der Verjüngungsbedingungen der Beurteilungsfläche entspricht und
3. pro angefangene 10 ha Beurteilungsfläche mindestens ein Kontrollzaun vorhanden ist.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 61/2017)

(3) Ein Schadenersatzanspruch gebührt dann, wenn sich innerhalb des Kontrollzaunes eine Verjüngung eingestellt hat, die außerhalb des Zaunes eine bei wildschadensfreiem Wachstum ausreichende Verjüngung für die Schadensfläche erwarten ließe.

(4) Die Schadenshöhe für die Schadensfläche ist in Abhängigkeit von der Standortsgüte (Tabelle Anlage 28 oder Tabelle Anlage 29) durch Multiplikation des Grundwertes laut Tabelle Anlage 33 mit dem Zeitlohnindex sowie mit der Schadensfläche in Hektar zu ermitteln.

(5) Die Abgeltung eines Wildschadens wegen Ausbleiben der Naturverjüngung auf derselben Schadensfläche kann pro Vegetationsperiode nur einmal geltend gemacht werden.

Stand vor dem 14.11.2017

In Kraft vom 01.02.2007 bis 14.11.2017
(1) Ein Naturverjüngungsbestand ist dann gegeben, wenn er das Hiebsunreifealter gemäß Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 87/2005, überschritten hat.

(2) Die ausbleibende Naturverjüngung in Naturverjüngungsbeständen ist mittels geeigneter Kontrollzäune nachzuweisen. Kontrollzäune sind dann geeignet, wenn

1. sie ein Mindestausmaß von 9 m² aufweisen,
2. die dafür ausgewählte Fläche hinsichtlich der Verjüngungsbedingungen der Beurteilungsfläche entspricht und
3. pro angefangene 10 ha Beurteilungsfläche mindestens ein Kontrollzaun vorhanden ist.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 61/2017)

(3) Ein Schadenersatzanspruch gebührt dann, wenn sich innerhalb des Kontrollzaunes eine Verjüngung eingestellt hat, die außerhalb des Zaunes eine bei wildschadensfreiem Wachstum ausreichende Verjüngung für die Schadensfläche erwarten ließe.

(4) Die Schadenshöhe für die Schadensfläche ist in Abhängigkeit von der Standortsgüte (Tabelle Anlage 28 oder Tabelle Anlage 29) durch Multiplikation des Grundwertes laut Tabelle Anlage 33 mit dem Zeitlohnindex sowie mit der Schadensfläche in Hektar zu ermitteln.

(5) Die Abgeltung eines Wildschadens wegen Ausbleiben der Naturverjüngung auf derselben Schadensfläche kann pro Vegetationsperiode nur einmal geltend gemacht werden.

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