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Legende:
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(2) Die ausbleibende Naturverjüngung in Naturverjüngungsbeständen ist mittels geeigneter Kontrollzäune nachzuweisen. Kontrollzäune sind dann geeignet, wenn
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 61/2017) |
(4) Die Schadenshöhe für die Schadensfläche ist in Abhängigkeit von der Standortsgüte (Tabelle Anlage 28 oder Tabelle Anlage 29) durch Multiplikation des Grundwertes laut Tabelle Anlage 33 mit dem Zeitlohnindex sowie mit der Schadensfläche in Hektar zu ermitteln.
(5) Die Abgeltung eines Wildschadens wegen Ausbleiben der Naturverjüngung auf derselben Schadensfläche kann pro Vegetationsperiode nur einmal geltend gemacht werden.
(2) Die ausbleibende Naturverjüngung in Naturverjüngungsbeständen ist mittels geeigneter Kontrollzäune nachzuweisen. Kontrollzäune sind dann geeignet, wenn
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 61/2017) |
(4) Die Schadenshöhe für die Schadensfläche ist in Abhängigkeit von der Standortsgüte (Tabelle Anlage 28 oder Tabelle Anlage 29) durch Multiplikation des Grundwertes laut Tabelle Anlage 33 mit dem Zeitlohnindex sowie mit der Schadensfläche in Hektar zu ermitteln.
(5) Die Abgeltung eines Wildschadens wegen Ausbleiben der Naturverjüngung auf derselben Schadensfläche kann pro Vegetationsperiode nur einmal geltend gemacht werden.