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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Hat die geschädigte Pflanze zur Zeit der Verursachung des Schälschadens das Alter von 15 Jahren noch nicht erreicht, ist der Schälschaden wie ein Fegeschaden zu bewerten.
(3) In allen anderen Fällen ist der Schaden nach § 103 zu bewerten.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 61/2017) |
(2) Hat die geschädigte Pflanze zur Zeit der Verursachung des Schälschadens das Alter von 15 Jahren noch nicht erreicht, ist der Schälschaden wie ein Fegeschaden zu bewerten.
(3) In allen anderen Fällen ist der Schaden nach § 103 zu bewerten.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 61/2017) |