Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Fegeschäden an Bäumen bis zu 15 Jahren sind wie Verbissschäden im Schädigungsgrad „stark“ und an Bäumen von über 15 Jahren wie Schälschäden zu bewerten.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 61/2017) |
(2) Fegeschäden an Bäumen bis zu 15 Jahren sind wie Verbissschäden im Schädigungsgrad „stark“ und an Bäumen von über 15 Jahren wie Schälschäden zu bewerten.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 61/2017) |