§ 2 Oö. AG 1998

Oö. Aufzugsgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2009 bis 31.12.9999

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

Aufzug: ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines FahrkorbsLastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt und bestimmt ist

a)

zur Personenbeförderung,

b)

zur Personen- und Güterbeförderung,

c)

-nur zur Güterbeförderung, sofern der FahrkorbLastträger betretbar ist (, d. h. wenn eine Person ohne SchwierigkeitenSchwierigkeit in den FahrkorbLastträger einsteigen kann), und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Inneren des FahrkorbsLastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind - nur zur Güterbeförderung, oder

d)

- soweit eres nicht von lit. c erfaßterfasst ist - nur zur Güterbeförderung.

bestimmt ist und entlang starrer Führungen fortbewegt wirdHebeeinrichtungen, die gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigt sind; dazu gehören auch sonstige Hebezeuge (z.B. mit Scherenhubwerk), diesich nicht entlang starreran starren Führungen entlang, aber nach einemin einer räumlich vollständig festgelegten Fahrverlauf fortbewegt werden;Bahn bewegen, gelten ebenfalls als Aufzüge.

1a.

Lastträger: der Teil des Aufzugs, in dem Personen und/oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht sind;

1b.

Treppenschrägaufzug: ein Hebezeug für Personen mit Sessel, Stehplattform oder Rollstuhlplattform, das in einer geneigten Ebene entlang einer Treppe (Stiege) oder einer zugänglichen geneigten Oberfläche fährt und vorwiegend für die Verwendung durch Personen mit Behinderungen oder mit eingeschränkter Mobilität bestimmt ist;

2.

Fahrtreppe (Rolltreppe): eine kraftbetriebene Anlage mit umlaufenden Stufenbändern zur Beförderung von Personen in Auf- oder Abwärtsrichtung;

3.

Fahrsteig: eine kraftbetriebene Anlage mit umlaufenden stufenlosen Bändern (Paletten, Gurte und dgl.) zur Beförderung von Personen zwischen Verkehrsebenen, die auf gleicher oder unterschiedlicher Höhe liegen.

(Anm: LGBl. Nr. 91/2009)

Stand vor dem 28.12.2009

In Kraft vom 01.01.1999 bis 28.12.2009

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

Aufzug: ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines FahrkorbsLastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt und bestimmt ist

a)

zur Personenbeförderung,

b)

zur Personen- und Güterbeförderung,

c)

-nur zur Güterbeförderung, sofern der FahrkorbLastträger betretbar ist (, d. h. wenn eine Person ohne SchwierigkeitenSchwierigkeit in den FahrkorbLastträger einsteigen kann), und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Inneren des FahrkorbsLastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind - nur zur Güterbeförderung, oder

d)

- soweit eres nicht von lit. c erfaßterfasst ist - nur zur Güterbeförderung.

bestimmt ist und entlang starrer Führungen fortbewegt wirdHebeeinrichtungen, die gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigt sind; dazu gehören auch sonstige Hebezeuge (z.B. mit Scherenhubwerk), diesich nicht entlang starreran starren Führungen entlang, aber nach einemin einer räumlich vollständig festgelegten Fahrverlauf fortbewegt werden;Bahn bewegen, gelten ebenfalls als Aufzüge.

1a.

Lastträger: der Teil des Aufzugs, in dem Personen und/oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht sind;

1b.

Treppenschrägaufzug: ein Hebezeug für Personen mit Sessel, Stehplattform oder Rollstuhlplattform, das in einer geneigten Ebene entlang einer Treppe (Stiege) oder einer zugänglichen geneigten Oberfläche fährt und vorwiegend für die Verwendung durch Personen mit Behinderungen oder mit eingeschränkter Mobilität bestimmt ist;

2.

Fahrtreppe (Rolltreppe): eine kraftbetriebene Anlage mit umlaufenden Stufenbändern zur Beförderung von Personen in Auf- oder Abwärtsrichtung;

3.

Fahrsteig: eine kraftbetriebene Anlage mit umlaufenden stufenlosen Bändern (Paletten, Gurte und dgl.) zur Beförderung von Personen zwischen Verkehrsebenen, die auf gleicher oder unterschiedlicher Höhe liegen.

(Anm: LGBl. Nr. 91/2009)

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