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Technische Anforderungen
(1) Aufzüge müssen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und ausgeführt werden, daß sie den für Aufzüge der jeweiligen Art notwendigen Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Dauerhaftigkeit, des Brand- und des Schallschutzes sowie der Energieeffizienz entsprechen. Für die barrierefreie Gestaltung von Aufzügen, die auch der Personenbeförderung dienen, gilt § 25 Abs. 2 des O.öOö. Bautechnikgesetzes. (Anm: LGBl. Nr. 91/2009)
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Anforderungen gemäß Abs. 1 im einzelnen festlegen. Dabei sind insbesondere die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu beachten.
(3) Um Personen in oder an Bauten mittels Hebezeugen von einem Niveau auf ein Niveau zu befördern, das mehr als 2 m tiefer oder höher liegt, sind - soweit es sich nicht um Hubvorrichtungen für Theaterbühnen handelt - Aufzüge, Fahrtreppen oder Fahrsteige vorzusehen.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 91/2009)
Technische Anforderungen
(1) Aufzüge müssen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und ausgeführt werden, daß sie den für Aufzüge der jeweiligen Art notwendigen Erfordernissen der Sicherheit, der Festigkeit, der Dauerhaftigkeit, des Brand- und des Schallschutzes sowie der Energieeffizienz entsprechen. Für die barrierefreie Gestaltung von Aufzügen, die auch der Personenbeförderung dienen, gilt § 25 Abs. 2 des O.öOö. Bautechnikgesetzes. (Anm: LGBl. Nr. 91/2009)
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Anforderungen gemäß Abs. 1 im einzelnen festlegen. Dabei sind insbesondere die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu beachten.
(3) Um Personen in oder an Bauten mittels Hebezeugen von einem Niveau auf ein Niveau zu befördern, das mehr als 2 m tiefer oder höher liegt, sind - soweit es sich nicht um Hubvorrichtungen für Theaterbühnen handelt - Aufzüge, Fahrtreppen oder Fahrsteige vorzusehen.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 91/2009)