§ 12 Oö. AG 1998

Oö. Aufzugsgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2009 bis 31.12.9999

§ 12

Aufzugsbetreuung

(1) Der Aufzugseigentümer hat für die regelmäßige Kontrolle der Betriebssicherheit und die Wartung des Aufzugs sowie für die ehestmögliche Befreiung von Personen vorzusorgen, die im Fall einer Betriebsstörung im FahrkorbLastträger eingeschlossen sind. Mit der Betreuung sind entweder geeignete Personen (Aufzugswärter) oder geeignete Unternehmen (Betreuungsunternehmen) zu beauftragen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2009)

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die technischen Anforderungen (§ 3) näheres über die notwendige Qualifikation der Aufzugswärter und Betreuungsunternehmen sowie den Umfang der Aufzugsbetreuung regeln.

Stand vor dem 28.12.2009

In Kraft vom 01.01.1999 bis 28.12.2009

§ 12

Aufzugsbetreuung

(1) Der Aufzugseigentümer hat für die regelmäßige Kontrolle der Betriebssicherheit und die Wartung des Aufzugs sowie für die ehestmögliche Befreiung von Personen vorzusorgen, die im Fall einer Betriebsstörung im FahrkorbLastträger eingeschlossen sind. Mit der Betreuung sind entweder geeignete Personen (Aufzugswärter) oder geeignete Unternehmen (Betreuungsunternehmen) zu beauftragen. (Anm: LGBl. Nr. 91/2009)

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die technischen Anforderungen (§ 3) näheres über die notwendige Qualifikation der Aufzugswärter und Betreuungsunternehmen sowie den Umfang der Aufzugsbetreuung regeln.

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