Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Übergangsbestimmungen
(1) Aufzüge, deren Einbau vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bewilligt oder angezeigt wurde, müssen den jeweils rechtskräftigen Bewilligungen oder der Anzeige entsprechen. Nachträgliche Vorschreibungen sind nur zulässig, wenn sie zur Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für die Sicherheit von Sachen erforderlich sind.
(1a) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, inwieweit rechtmäßig bestehende Aufzüge im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen oder der Sicherheit von Sachen einer sicherheitstechnischen Prüfung zu unterziehen und inwieweit zur Beseitigung oder weitestgehenden Verringerung einer dabei festgestellten Gefährdungssituation geeignete Maßnahmen zu treffen sind. (Anm: LGBl. Nr. 91/2009)
(2) Änderungen von Aufzügen gemäß Abs. 1 müssen dem § 3 und den baurechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem § 3 des O.ö. Bautechnikgesetzes, entsprechen. Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf diese allgemeinen Erfordernisse nähere Vorschriften über die Anforderungen an Änderungen von Aufzügen nach Abs. 1 erlassen. Dabei kann auch festgelegt werden, daß aus Anlaß von wesentlichen Änderungen eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch den Einbau von Sicherheitsbauteilen, herbeizuführen ist.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften mit der Überprüfung von Aufzügen betrauten Personen gelten als Aufzugsprüfer im Sinn dieses Landesgesetzes. Dies gilt auch für Aufzugswärter.
Übergangsbestimmungen
(1) Aufzüge, deren Einbau vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bewilligt oder angezeigt wurde, müssen den jeweils rechtskräftigen Bewilligungen oder der Anzeige entsprechen. Nachträgliche Vorschreibungen sind nur zulässig, wenn sie zur Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für die Sicherheit von Sachen erforderlich sind.
(1a) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, inwieweit rechtmäßig bestehende Aufzüge im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen oder der Sicherheit von Sachen einer sicherheitstechnischen Prüfung zu unterziehen und inwieweit zur Beseitigung oder weitestgehenden Verringerung einer dabei festgestellten Gefährdungssituation geeignete Maßnahmen zu treffen sind. (Anm: LGBl. Nr. 91/2009)
(2) Änderungen von Aufzügen gemäß Abs. 1 müssen dem § 3 und den baurechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem § 3 des O.ö. Bautechnikgesetzes, entsprechen. Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf diese allgemeinen Erfordernisse nähere Vorschriften über die Anforderungen an Änderungen von Aufzügen nach Abs. 1 erlassen. Dabei kann auch festgelegt werden, daß aus Anlaß von wesentlichen Änderungen eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch den Einbau von Sicherheitsbauteilen, herbeizuführen ist.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften mit der Überprüfung von Aufzügen betrauten Personen gelten als Aufzugsprüfer im Sinn dieses Landesgesetzes. Dies gilt auch für Aufzugswärter.