§ 16 Oö. AG 1998

Oö. Aufzugsgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2009 bis 31.12.9999

§ 16

Übergangsbestimmungen

(1) Aufzüge, deren Einbau vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bewilligt oder angezeigt wurde, müssen den jeweils rechtskräftigen Bewilligungen oder der Anzeige entsprechen. Nachträgliche Vorschreibungen sind nur zulässig, wenn sie zur Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für die Sicherheit von Sachen erforderlich sind.

(1a) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, inwieweit rechtmäßig bestehende Aufzüge im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen oder der Sicherheit von Sachen einer sicherheitstechnischen Prüfung zu unterziehen und inwieweit zur Beseitigung oder weitestgehenden Verringerung einer dabei festgestellten Gefährdungssituation geeignete Maßnahmen zu treffen sind. (Anm: LGBl. Nr. 91/2009)

(2) Änderungen von Aufzügen gemäß Abs. 1 müssen dem § 3 und den baurechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem § 3 des O.ö. Bautechnikgesetzes, entsprechen. Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf diese allgemeinen Erfordernisse nähere Vorschriften über die Anforderungen an Änderungen von Aufzügen nach Abs. 1 erlassen. Dabei kann auch festgelegt werden, daß aus Anlaß von wesentlichen Änderungen eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch den Einbau von Sicherheitsbauteilen, herbeizuführen ist.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften mit der Überprüfung von Aufzügen betrauten Personen gelten als Aufzugsprüfer im Sinn dieses Landesgesetzes. Dies gilt auch für Aufzugswärter.

Stand vor dem 28.12.2009

In Kraft vom 01.01.1999 bis 28.12.2009

§ 16

Übergangsbestimmungen

(1) Aufzüge, deren Einbau vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bewilligt oder angezeigt wurde, müssen den jeweils rechtskräftigen Bewilligungen oder der Anzeige entsprechen. Nachträgliche Vorschreibungen sind nur zulässig, wenn sie zur Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für die Sicherheit von Sachen erforderlich sind.

(1a) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, inwieweit rechtmäßig bestehende Aufzüge im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen oder der Sicherheit von Sachen einer sicherheitstechnischen Prüfung zu unterziehen und inwieweit zur Beseitigung oder weitestgehenden Verringerung einer dabei festgestellten Gefährdungssituation geeignete Maßnahmen zu treffen sind. (Anm: LGBl. Nr. 91/2009)

(2) Änderungen von Aufzügen gemäß Abs. 1 müssen dem § 3 und den baurechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem § 3 des O.ö. Bautechnikgesetzes, entsprechen. Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf diese allgemeinen Erfordernisse nähere Vorschriften über die Anforderungen an Änderungen von Aufzügen nach Abs. 1 erlassen. Dabei kann auch festgelegt werden, daß aus Anlaß von wesentlichen Änderungen eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch den Einbau von Sicherheitsbauteilen, herbeizuführen ist.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften mit der Überprüfung von Aufzügen betrauten Personen gelten als Aufzugsprüfer im Sinn dieses Landesgesetzes. Dies gilt auch für Aufzugswärter.

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