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(2) Im Rahmen der Grundausbildung für die Entlohnungsgruppen gv1, gv2, a und b sind die Module 1 bis 14 und im Rahmen der Grundausbildung für die Entlohnungsgruppen gv3, gv4, c und d sind die Module 1 bis 12 verpflichtend im dafür vorgesehenen Ausmaß zu absolvieren.
(3) Die Module sollen zeitlich so angeboten werden, dass deren Absolvierung in einem Zeitraum von höchstens einem Jahr möglich ist. Dabei können die Module 1 und 6, 2 bis 4, 7 bis 9, 10 bis 12 sowie 13 und 14 auch zusammengefasst innerhalb von zwei Wochen (Modulblock) absolviert werden.
(4) Der Abschluss der praktischen Verwendung gemäß § 3 Abs. 2 ist Voraussetzung für die Absolvierung der Module 1 bis 9.
(2) Im Rahmen der Grundausbildung für die Entlohnungsgruppen gv1, gv2, a und b sind die Module 1 bis 14 und im Rahmen der Grundausbildung für die Entlohnungsgruppen gv3, gv4, c und d sind die Module 1 bis 12 verpflichtend im dafür vorgesehenen Ausmaß zu absolvieren.
(3) Die Module sollen zeitlich so angeboten werden, dass deren Absolvierung in einem Zeitraum von höchstens einem Jahr möglich ist. Dabei können die Module 1 und 6, 2 bis 4, 7 bis 9, 10 bis 12 sowie 13 und 14 auch zusammengefasst innerhalb von zwei Wochen (Modulblock) absolviert werden.
(4) Der Abschluss der praktischen Verwendung gemäß § 3 Abs. 2 ist Voraussetzung für die Absolvierung der Module 1 bis 9.