§ 15 GAusbV-Gem Inkrafttreten

Grundausbildungsverordnung Gemeinden

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2016 in Kraft.

(2) Inhalte von Grundausbildungen, die vor dem 1. September 2016 begonnen wurden, sind im Sinne der §§ 13 und 14 anzurechnen. Die Grundausbildung ist nach den ab dem 1. September 2016 geltenden Bestimmungen abzuschließen.

(3) § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 Z 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 86/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(4) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie §§ 10 und 11 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 33/2021 treten mit 1. Juni 2021 in Kraft.

(5) Inhalte von Grundausbildungen, die vor dem 1. Juni 2021 begonnen wurden, sind im Sinne der §§ 13 und 14 anzurechnen. Die Grundausbildung ist nach den ab dem 1. Juni 2021 geltenden Bestimmungen abzuschließen.

  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. September 2016 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Inhalte von Grundausbildungen, die vor dem 1. September 2016 begonnen wurden, sind im Sinne der §§ 13 und 14 anzurechnen. Die Grundausbildung ist nach den ab dem 1. September 2016 geltenden Bestimmungen abzuschließen.Inhalte von Grundausbildungen, die vor dem 1. September 2016 begonnen wurden, sind im Sinne der Paragraphen 13 und 14 anzurechnen. Die Grundausbildung ist nach den ab dem 1. September 2016 geltenden Bestimmungen abzuschließen.
  3. (3)Absatz 3§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 Z 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 86/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie §§ 10 und 11 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 33/2021 treten mit 1. Juni 2021 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins und 3, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, sowie Paragraphen 10 und 11 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2021, treten mit 1. Juni 2021 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Inhalte von Grundausbildungen, die vor dem 1. Juni 2021 begonnen wurden, sind im Sinne der §§ 13 und 14 anzurechnen. Die Grundausbildung ist nach den ab dem 1. Juni 2021 geltenden Bestimmungen abzuschließen.Inhalte von Grundausbildungen, die vor dem 1. Juni 2021 begonnen wurden, sind im Sinne der Paragraphen 13 und 14 anzurechnen. Die Grundausbildung ist nach den ab dem 1. Juni 2021 geltenden Bestimmungen abzuschließen.
  6. (6)Absatz 6§ 3 Abs. 3 sowie § 4 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2024 treten mit der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 3, Absatz 3, sowie Paragraph 4, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024, treten mit der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 09.06.2021 bis 19.04.2024
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2016 in Kraft.

(2) Inhalte von Grundausbildungen, die vor dem 1. September 2016 begonnen wurden, sind im Sinne der §§ 13 und 14 anzurechnen. Die Grundausbildung ist nach den ab dem 1. September 2016 geltenden Bestimmungen abzuschließen.

(3) § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 Z 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 86/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(4) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie §§ 10 und 11 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 33/2021 treten mit 1. Juni 2021 in Kraft.

(5) Inhalte von Grundausbildungen, die vor dem 1. Juni 2021 begonnen wurden, sind im Sinne der §§ 13 und 14 anzurechnen. Die Grundausbildung ist nach den ab dem 1. Juni 2021 geltenden Bestimmungen abzuschließen.

  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. September 2016 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Inhalte von Grundausbildungen, die vor dem 1. September 2016 begonnen wurden, sind im Sinne der §§ 13 und 14 anzurechnen. Die Grundausbildung ist nach den ab dem 1. September 2016 geltenden Bestimmungen abzuschließen.Inhalte von Grundausbildungen, die vor dem 1. September 2016 begonnen wurden, sind im Sinne der Paragraphen 13 und 14 anzurechnen. Die Grundausbildung ist nach den ab dem 1. September 2016 geltenden Bestimmungen abzuschließen.
  3. (3)Absatz 3§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 Z 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 86/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie §§ 10 und 11 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 33/2021 treten mit 1. Juni 2021 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins und 3, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, sowie Paragraphen 10 und 11 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2021, treten mit 1. Juni 2021 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Inhalte von Grundausbildungen, die vor dem 1. Juni 2021 begonnen wurden, sind im Sinne der §§ 13 und 14 anzurechnen. Die Grundausbildung ist nach den ab dem 1. Juni 2021 geltenden Bestimmungen abzuschließen.Inhalte von Grundausbildungen, die vor dem 1. Juni 2021 begonnen wurden, sind im Sinne der Paragraphen 13 und 14 anzurechnen. Die Grundausbildung ist nach den ab dem 1. Juni 2021 geltenden Bestimmungen abzuschließen.
  6. (6)Absatz 6§ 3 Abs. 3 sowie § 4 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2024 treten mit der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 3, Absatz 3, sowie Paragraph 4, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024, treten mit der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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