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(2) Inhalte von Grundausbildungen, die vor dem 1. September 2016 begonnen wurden, sind im Sinne der §§ 13 und 14 anzurechnen. Die Grundausbildung ist nach den ab dem 1. September 2016 geltenden Bestimmungen abzuschließen.
(3) § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 Z 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 86/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie §§ 10 und 11 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 33/2021 treten mit 1. Juni 2021 in Kraft.
(5) Inhalte von Grundausbildungen, die vor dem 1. Juni 2021 begonnen wurden, sind im Sinne der §§ 13 und 14 anzurechnen. Die Grundausbildung ist nach den ab dem 1. Juni 2021 geltenden Bestimmungen abzuschließen.
(2) Inhalte von Grundausbildungen, die vor dem 1. September 2016 begonnen wurden, sind im Sinne der §§ 13 und 14 anzurechnen. Die Grundausbildung ist nach den ab dem 1. September 2016 geltenden Bestimmungen abzuschließen.
(3) § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 Z 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 86/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie §§ 10 und 11 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 33/2021 treten mit 1. Juni 2021 in Kraft.
(5) Inhalte von Grundausbildungen, die vor dem 1. Juni 2021 begonnen wurden, sind im Sinne der §§ 13 und 14 anzurechnen. Die Grundausbildung ist nach den ab dem 1. Juni 2021 geltenden Bestimmungen abzuschließen.