§ 10 Bgld. KBBG 2009 Sprachliche Frühförderung

Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Feststellung der Sprachkompetenz haben die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen Sprachstandsfeststellungen durchzuführen. Dafür haben sie ab dem Kindergartenjahr 2019/2020 ein bundesweit standardisiertes Instrument (Beobachtungsbogen) zu verwenden. Sprachstandsfeststellungen sind durch pädagogische Fachkräfte anhand eines bundesweiten Beobachtungsbogens zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache (BESK kompakt) oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-DaZ kompakt) durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Ab dem Kindergartenjahr 2019/2020 gelten folgende Beobachtungszeiträume:Kinder, die im Alter von drei Jahren (vorvorletztes Kindergartenjahr) geeignete elementare Bildungseinrichtungen besuchen, sind im Zeitraum zwischen Mai und Juni einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Kinder im Alter von vier Jahren, die erstmals eine geeignete elementare Bildungseinrichtung besuchen, sind bis spätestens 31. Oktober des betreffenden Kindergartenjahres einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Wird dabei ein Sprachförderbedarf festgestellt, so sind sie so zu fördern, dass sie mit Eintritt in die Schule die sprachlichen Kompetenzen in der Bildungssprache Deutsch möglichst beherrschen. Die Kinder, die im Alter von vier Jahren eine Sprachförderung erhalten haben, sind zum Ende des vorletzten Kindergartenjahres, jedoch bis spätestens 31. Oktober wieder einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Dazu kommen auch jene Kinder im Alter von fünf Jahren, die in Erfüllung ihrer Besuchspflicht erstmals eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen. Ergibt die Feststellung einen Sprachförderbedarf, ist (abermals) eine Sprachförderung durchzuführen. Die letzte Sprachstandsfeststellung vor Schuleintritt erfolgt am Ende des letzten Kindergartenjahres.
  3. (3)Absatz 3Ein Sprachförderbedarf liegt dann vor, wenn der entsprechende Schwellenwert des Instruments als Ergebnis der Beobachtung unterschritten wird.
  4. (4)Absatz 4Besteht während des Kindergartenjahres die begründete Annahme, dass ein Kind keinen Sprachförderbedarf mehr aufweist, kann dies durch eine außerordentliche Sprachstandsfeststellung festgestellt werden.
  5. (5)Absatz 5Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben auf Verlangen der jeweils zuständigen Volksschule, bei der das Kind zum Besuch angemeldet ist, auf deren Ersuchen Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung zu übermitteln, wenn das Ergebnis der Sprachstandsfeststellung gemäß § 10 Abs. 2 einen Sprachförderbedarf ergeben hat und die Eltern oder andere zur Obsorge berechtigte Personen des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen gemäß § 6 Abs. 1a Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018, nicht nachkommen. Die Unterlagen bzw. personenbezogene Daten sind nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses vom Rechtsträger ein Jahr aufzubewahren und nach Ablauf dieses Jahres zu vernichten bzw. zu löschen.Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben auf Verlangen der jeweils zuständigen Volksschule, bei der das Kind zum Besuch angemeldet ist, auf deren Ersuchen Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung zu übermitteln, wenn das Ergebnis der Sprachstandsfeststellung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, einen Sprachförderbedarf ergeben hat und die Eltern oder andere zur Obsorge berechtigte Personen des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,, nicht nachkommen. Die Unterlagen bzw. personenbezogene Daten sind nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses vom Rechtsträger ein Jahr aufzubewahren und nach Ablauf dieses Jahres zu vernichten bzw. zu löschen.
  6. (6)Absatz 6Die Rechtsträger haben dafür Sorge zu tragen, dass in den Kindergärten die pädagogischen Fachkräfte in ausreichender Anzahl den Lehrgang für sprachliche Frühförderung besuchen.

(1) Zur Feststellung der Sprachkompetenz haben die Kinderbetreuungseinrichtungen Sprachstandsfeststellungen durchzuführen. Dafür haben sie ab dem Kindergartenjahr 2019/2020 ein bundesweit standardisiertes Instrument (Beobachtungsbogen) zu verwenden. Sprachstandsfeststellungen sind durch pädagogische Fachkräfte anhand eines bundesweiten Beobachtungsbogens zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache (BESK kompakt) oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-DaZ kompakt) durchzuführen.

(2) Für das Kindergartenjahr 2018/2019 gelten folgende Beobachtungszeiträume:

Kinder im Alter von vier Jahren, die geeignete elementare Bildungseinrichtungen besuchen, sind bis spätestens 30. November 2018 einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Die Kinder, die in Erfüllung ihrer Besuchspflicht erstmals eine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen, sind bis spätestens 31. Oktober 2018 einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Wird dabei ein Sprachförderbedarf festgestellt, so sind sie so zu fördern, dass sie mit Eintritt in die Schule die sprachlichen Kompetenzen in der Bildungssprache Deutsch möglichst beherrschen. Abs. 2a erster Satz findet erstmalig im Zeitraum zwischen Mai und Juni 2019 Anwendung. Für weitere Sprachstandsfeststellungen findet Abs. 2a vierter bis sechster Satz Anwendung.

(2a) Ab dem Kindergartenjahr 2019/2020 gelten folgende Beobachtungszeiträume:

Kinder, die im Alter von drei Jahren (vorvorletztes Kindergartenjahr) geeignete elementare Bildungseinrichtungen besuchen, sind im Zeitraum zwischen Mai und Juni einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Kinder im Alter von vier Jahren, die erstmals eine geeignete elementare Bildungseinrichtung besuchen, sind bis spätestens 31. Oktober des betreffenden Kindergartenjahres einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Wird dabei ein Sprachförderbedarf festgestellt, so sind sie sie so zu fördern, dass sie mit Eintritt in die Schule die sprachlichen Kompetenzen in der Bildungssprache Deutsch möglichst beherrschen. Die Kinder, die im Alter von vier Jahren eine Sprachförderung erhalten haben, sind zum Ende des vorletzten Kindergartenjahres, jedoch bis spätestens 31. Oktober wieder einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Dazu kommen auch jene Kinder im Alter von fünf Jahren, die in Erfüllung ihrer Besuchspflicht erstmals eine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen. Ergibt die Feststellung einen Sprachförderbedarf, ist (abermals) eine Sprachförderung durchzuführen. Die letzte Sprachstandsfeststellung vor Schuleintritt erfolgt am Ende des letzten Kindergartenjahres.

(3) Ein Sprachförderbedarf liegt dann vor, wenn der entsprechende Schwellenwert des Instruments als Ergebnis der Beobachtung unterschritten wird.

(4) Besteht während des Kindergartenjahres die begründete Annahme, dass ein Kind keinen Sprachförderbedarf mehr aufweist, kann dies durch eine außerordentliche Sprachstandsfeststellung festgestellt werden.

(5) Die Kinderbetreuungseinrichtungen haben auf Verlangen der jeweils zuständigen Volksschule, bei der das Kind zum Besuch angemeldet ist, auf deren Ersuchen Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung zu übermitteln, wenn das Ergebnis der Sprachstandsfeststellung gemäß § 10 Abs. 2 einen Sprachförderbedarf ergeben hat und die Eltern oder andere zur Obsorge berechtigte Personen des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen gemäß § 6 Abs. 1a Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018, nicht nachkommen. Die Unterlagen bzw. personenbezogene Daten sind nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses vom Rechtsträger ein Jahr aufzubewahren und nach Ablauf dieses Jahres zu vernichten bzw. zu löschen.

(6) Die Rechtsträger haben dafür Sorge zu tragen, dass in den Kindergärten die pädagogischen Fachkräfte in ausreichender Anzahl den Lehrgang für sprachliche Frühförderung besuchen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 12.07.2022 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsZur Feststellung der Sprachkompetenz haben die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen Sprachstandsfeststellungen durchzuführen. Dafür haben sie ab dem Kindergartenjahr 2019/2020 ein bundesweit standardisiertes Instrument (Beobachtungsbogen) zu verwenden. Sprachstandsfeststellungen sind durch pädagogische Fachkräfte anhand eines bundesweiten Beobachtungsbogens zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache (BESK kompakt) oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-DaZ kompakt) durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Ab dem Kindergartenjahr 2019/2020 gelten folgende Beobachtungszeiträume:Kinder, die im Alter von drei Jahren (vorvorletztes Kindergartenjahr) geeignete elementare Bildungseinrichtungen besuchen, sind im Zeitraum zwischen Mai und Juni einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Kinder im Alter von vier Jahren, die erstmals eine geeignete elementare Bildungseinrichtung besuchen, sind bis spätestens 31. Oktober des betreffenden Kindergartenjahres einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Wird dabei ein Sprachförderbedarf festgestellt, so sind sie so zu fördern, dass sie mit Eintritt in die Schule die sprachlichen Kompetenzen in der Bildungssprache Deutsch möglichst beherrschen. Die Kinder, die im Alter von vier Jahren eine Sprachförderung erhalten haben, sind zum Ende des vorletzten Kindergartenjahres, jedoch bis spätestens 31. Oktober wieder einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Dazu kommen auch jene Kinder im Alter von fünf Jahren, die in Erfüllung ihrer Besuchspflicht erstmals eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung besuchen. Ergibt die Feststellung einen Sprachförderbedarf, ist (abermals) eine Sprachförderung durchzuführen. Die letzte Sprachstandsfeststellung vor Schuleintritt erfolgt am Ende des letzten Kindergartenjahres.
  3. (3)Absatz 3Ein Sprachförderbedarf liegt dann vor, wenn der entsprechende Schwellenwert des Instruments als Ergebnis der Beobachtung unterschritten wird.
  4. (4)Absatz 4Besteht während des Kindergartenjahres die begründete Annahme, dass ein Kind keinen Sprachförderbedarf mehr aufweist, kann dies durch eine außerordentliche Sprachstandsfeststellung festgestellt werden.
  5. (5)Absatz 5Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben auf Verlangen der jeweils zuständigen Volksschule, bei der das Kind zum Besuch angemeldet ist, auf deren Ersuchen Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung zu übermitteln, wenn das Ergebnis der Sprachstandsfeststellung gemäß § 10 Abs. 2 einen Sprachförderbedarf ergeben hat und die Eltern oder andere zur Obsorge berechtigte Personen des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen gemäß § 6 Abs. 1a Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018, nicht nachkommen. Die Unterlagen bzw. personenbezogene Daten sind nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses vom Rechtsträger ein Jahr aufzubewahren und nach Ablauf dieses Jahres zu vernichten bzw. zu löschen.Die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben auf Verlangen der jeweils zuständigen Volksschule, bei der das Kind zum Besuch angemeldet ist, auf deren Ersuchen Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung zu übermitteln, wenn das Ergebnis der Sprachstandsfeststellung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, einen Sprachförderbedarf ergeben hat und die Eltern oder andere zur Obsorge berechtigte Personen des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,, nicht nachkommen. Die Unterlagen bzw. personenbezogene Daten sind nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses vom Rechtsträger ein Jahr aufzubewahren und nach Ablauf dieses Jahres zu vernichten bzw. zu löschen.
  6. (6)Absatz 6Die Rechtsträger haben dafür Sorge zu tragen, dass in den Kindergärten die pädagogischen Fachkräfte in ausreichender Anzahl den Lehrgang für sprachliche Frühförderung besuchen.

(1) Zur Feststellung der Sprachkompetenz haben die Kinderbetreuungseinrichtungen Sprachstandsfeststellungen durchzuführen. Dafür haben sie ab dem Kindergartenjahr 2019/2020 ein bundesweit standardisiertes Instrument (Beobachtungsbogen) zu verwenden. Sprachstandsfeststellungen sind durch pädagogische Fachkräfte anhand eines bundesweiten Beobachtungsbogens zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache (BESK kompakt) oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-DaZ kompakt) durchzuführen.

(2) Für das Kindergartenjahr 2018/2019 gelten folgende Beobachtungszeiträume:

Kinder im Alter von vier Jahren, die geeignete elementare Bildungseinrichtungen besuchen, sind bis spätestens 30. November 2018 einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Die Kinder, die in Erfüllung ihrer Besuchspflicht erstmals eine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen, sind bis spätestens 31. Oktober 2018 einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Wird dabei ein Sprachförderbedarf festgestellt, so sind sie so zu fördern, dass sie mit Eintritt in die Schule die sprachlichen Kompetenzen in der Bildungssprache Deutsch möglichst beherrschen. Abs. 2a erster Satz findet erstmalig im Zeitraum zwischen Mai und Juni 2019 Anwendung. Für weitere Sprachstandsfeststellungen findet Abs. 2a vierter bis sechster Satz Anwendung.

(2a) Ab dem Kindergartenjahr 2019/2020 gelten folgende Beobachtungszeiträume:

Kinder, die im Alter von drei Jahren (vorvorletztes Kindergartenjahr) geeignete elementare Bildungseinrichtungen besuchen, sind im Zeitraum zwischen Mai und Juni einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Kinder im Alter von vier Jahren, die erstmals eine geeignete elementare Bildungseinrichtung besuchen, sind bis spätestens 31. Oktober des betreffenden Kindergartenjahres einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Wird dabei ein Sprachförderbedarf festgestellt, so sind sie sie so zu fördern, dass sie mit Eintritt in die Schule die sprachlichen Kompetenzen in der Bildungssprache Deutsch möglichst beherrschen. Die Kinder, die im Alter von vier Jahren eine Sprachförderung erhalten haben, sind zum Ende des vorletzten Kindergartenjahres, jedoch bis spätestens 31. Oktober wieder einer Sprachstandsfeststellung zu unterziehen. Dazu kommen auch jene Kinder im Alter von fünf Jahren, die in Erfüllung ihrer Besuchspflicht erstmals eine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen. Ergibt die Feststellung einen Sprachförderbedarf, ist (abermals) eine Sprachförderung durchzuführen. Die letzte Sprachstandsfeststellung vor Schuleintritt erfolgt am Ende des letzten Kindergartenjahres.

(3) Ein Sprachförderbedarf liegt dann vor, wenn der entsprechende Schwellenwert des Instruments als Ergebnis der Beobachtung unterschritten wird.

(4) Besteht während des Kindergartenjahres die begründete Annahme, dass ein Kind keinen Sprachförderbedarf mehr aufweist, kann dies durch eine außerordentliche Sprachstandsfeststellung festgestellt werden.

(5) Die Kinderbetreuungseinrichtungen haben auf Verlangen der jeweils zuständigen Volksschule, bei der das Kind zum Besuch angemeldet ist, auf deren Ersuchen Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung zu übermitteln, wenn das Ergebnis der Sprachstandsfeststellung gemäß § 10 Abs. 2 einen Sprachförderbedarf ergeben hat und die Eltern oder andere zur Obsorge berechtigte Personen des Kindes ihrer Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen gemäß § 6 Abs. 1a Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018, nicht nachkommen. Die Unterlagen bzw. personenbezogene Daten sind nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses vom Rechtsträger ein Jahr aufzubewahren und nach Ablauf dieses Jahres zu vernichten bzw. zu löschen.

(6) Die Rechtsträger haben dafür Sorge zu tragen, dass in den Kindergärten die pädagogischen Fachkräfte in ausreichender Anzahl den Lehrgang für sprachliche Frühförderung besuchen.

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