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Anpassung der Betragsgrenzen
(1) Die im § 66 genannten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 2005, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach Abs. 2 zu vervielfachen.
(2) Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und kundzumachen. Die Höhe des Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu orientieren.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 25/2006) |
Anpassung der Betragsgrenzen
(1) Die im § 66 genannten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 2005, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach Abs. 2 zu vervielfachen.
(2) Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und kundzumachen. Die Höhe des Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu orientieren.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 25/2006) |