§ 69 LBPG 2002

Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.06.2006 bis 31.12.9999
§ 69

Anpassung der Betragsgrenzen

(1) Die im § 66 genannten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 2005, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach Abs. 2 zu vervielfachen.

(2) Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und kundzumachen. Die Höhe des Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu orientieren.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 25/2006)

Stand vor dem 07.06.2006

In Kraft vom 31.12.2003 bis 07.06.2006
§ 69

Anpassung der Betragsgrenzen

(1) Die im § 66 genannten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 2005, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach Abs. 2 zu vervielfachen.

(2) Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und kundzumachen. Die Höhe des Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu orientieren.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 25/2006)

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