§ 4 Bgld. BSchG 2001 Koordination

Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Werden in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle des Landes, der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes neben Bediensteten des Landes auch Bedienstete anderer Dienstgeber oder Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber (externe Dienst- und Arbeitnehmer) beschäftigt, so haben die betroffenen Dienst- und Arbeitgeber bei der Durchführung der Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Sie haben dabei insbesondere

1.

ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu oordinieren und

2.

einander sowie ihre Bediensteten und Arbeitnehmer und die zuständigen Organe der Bediensteten und der Arbeitnehmer über die Gefahren zu informieren.

Diese Verpflichtung zur Zusammenarbeit besteht auch zwischen den jeweiligen Dienststellenleitern, falls im betreffenden Bereich Dienstnehmer mehrerer Dienststellen beschäftigt werden.

(2) Werden in einer Arbeitsstätte externe Dienst-(Arbeit-)-nehmer (Abs. 1) beschäftigt, so haben die für den betreffenden Bereich dieser Arbeitsstätte zuständigen Dienststellenleiter

1.

für die Information der externen Dienst-(Arbeit-)nehmer über die in der Arbeitsstätte bestehenden Gefahren und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen;

2.

den Dienst-(Arbeit-)nehmern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumenten zu gewähren;

3.

die für die externen Dienst-(Arbeit-)nehmer wegen Gefahren in der Arbeitsstätte erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Dienst-(Arbeit-)- -)gebern festzulegen sowieund

4.

für diederen Durchführung der zu ihrem Schutz in der Arbeitsstätte erforderlichen Maßnahmen zu sorgen, ausgenommen die Beaufsichtigung der externen Dienst-(Arbeit-)nehmer.

(3) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Bedienstete mehrerer Dienststellen beschäftigt, so haben die betroffenen Dienststellenleiter durch entsprechende Koordination der Arbeiten dafür zu sorgen, dass Gefahren für die Gesundheit oder die Sicherheit der auf der Baustelle beschäftigten Bediensteten vermieden werden.

Dies gilt, wenn auf einer Baustelle Bedienstete einer oder mehrerer Dienststellen beschäftigt sind, sinngemäß auch in Bezug auf externe Dienst-(Arbeit-)nehmer und Dienst-(Arbeit-)-geber.

(4) Sind für eine Baustelle der in Abs. 3 genannten Art Personen mit Koordinationsaufgaben auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes beauftragt, so haben die betroffenen Dienststellenleiter bei der Umsetzung der Grundsätze der Gefahrenverhütung die fachlichen Anordnungen und Hinweise dieser Personen zu berücksichtigen. Soweit dies zur Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit oder die Sicherheit der Bediensteten und der externen Dienst-(Arbeit-)nehmer erforderlich ist, ist bei der Koordination, der Information und der Durchführung der Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzbestimmungen auch auf jene auf einer Baustelle tätigen Personen Bedacht zu nehmen, die keine Bediensteten oder externen Dienst-(Arbeit-)nehmer sind.

(5) Durch Abs. 2 bis 4 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Dienststellenleiter für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften hinsichtlich der ihnen unterstellten Bediensteten bzw. hinsichtlich ihres Wirkungsbereiches nicht eingeschränkt.

Stand vor dem 22.03.2017

In Kraft vom 02.10.2001 bis 22.03.2017

(1) Werden in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle des Landes, der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes neben Bediensteten des Landes auch Bedienstete anderer Dienstgeber oder Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber (externe Dienst- und Arbeitnehmer) beschäftigt, so haben die betroffenen Dienst- und Arbeitgeber bei der Durchführung der Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Sie haben dabei insbesondere

1.

ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu oordinieren und

2.

einander sowie ihre Bediensteten und Arbeitnehmer und die zuständigen Organe der Bediensteten und der Arbeitnehmer über die Gefahren zu informieren.

Diese Verpflichtung zur Zusammenarbeit besteht auch zwischen den jeweiligen Dienststellenleitern, falls im betreffenden Bereich Dienstnehmer mehrerer Dienststellen beschäftigt werden.

(2) Werden in einer Arbeitsstätte externe Dienst-(Arbeit-)-nehmer (Abs. 1) beschäftigt, so haben die für den betreffenden Bereich dieser Arbeitsstätte zuständigen Dienststellenleiter

1.

für die Information der externen Dienst-(Arbeit-)nehmer über die in der Arbeitsstätte bestehenden Gefahren und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen;

2.

den Dienst-(Arbeit-)nehmern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzdokumenten zu gewähren;

3.

die für die externen Dienst-(Arbeit-)nehmer wegen Gefahren in der Arbeitsstätte erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Dienst-(Arbeit-)- -)gebern festzulegen sowieund

4.

für diederen Durchführung der zu ihrem Schutz in der Arbeitsstätte erforderlichen Maßnahmen zu sorgen, ausgenommen die Beaufsichtigung der externen Dienst-(Arbeit-)nehmer.

(3) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Bedienstete mehrerer Dienststellen beschäftigt, so haben die betroffenen Dienststellenleiter durch entsprechende Koordination der Arbeiten dafür zu sorgen, dass Gefahren für die Gesundheit oder die Sicherheit der auf der Baustelle beschäftigten Bediensteten vermieden werden.

Dies gilt, wenn auf einer Baustelle Bedienstete einer oder mehrerer Dienststellen beschäftigt sind, sinngemäß auch in Bezug auf externe Dienst-(Arbeit-)nehmer und Dienst-(Arbeit-)-geber.

(4) Sind für eine Baustelle der in Abs. 3 genannten Art Personen mit Koordinationsaufgaben auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes beauftragt, so haben die betroffenen Dienststellenleiter bei der Umsetzung der Grundsätze der Gefahrenverhütung die fachlichen Anordnungen und Hinweise dieser Personen zu berücksichtigen. Soweit dies zur Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit oder die Sicherheit der Bediensteten und der externen Dienst-(Arbeit-)nehmer erforderlich ist, ist bei der Koordination, der Information und der Durchführung der Gesundheitsschutz- und Sicherheitsschutzbestimmungen auch auf jene auf einer Baustelle tätigen Personen Bedacht zu nehmen, die keine Bediensteten oder externen Dienst-(Arbeit-)nehmer sind.

(5) Durch Abs. 2 bis 4 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Dienststellenleiter für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften hinsichtlich der ihnen unterstellten Bediensteten bzw. hinsichtlich ihres Wirkungsbereiches nicht eingeschränkt.

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