§ 24 Bgld. BSchG 2001 Erste Hilfe

Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Dienstgeber hat für Arbeitsstätten geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit Bediensteten bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden kann.

(2) Es müssen in der Arbeitsstätte geeignete und ausreichende Mittel sowie Einrichtungen für die Erste Hilfe samt Anleitungen vorhanden sein. Die Aufbewahrungsstellen der für die Erste Hilfe notwendigen Mittel müssen gut erreichbar, gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

(3) Der Dienstgeber hat für jede Arbeitsstätte, in der regelmäßig mindestens fünf Bedienstete beschäftigt werden, eine angemessene Anzahl von Bediensteten zu bestellen, die über eine ausreichende Ausbildung in Erster Hilfe verfügen und - unbeschadet der jedem Bediensteten zukommenden Hifleleistungspflicht in Notfällen - vorrangig zur Leistung von Erster Hilfe herangezogen werden sollen. Es ist dafür zu sorgen, dass während der Dienststunden entsprechend der Anzahl der in der Arbeitsstätte regelmäßig anwesenden Bediensteten gemäß dem ersten Satz bestellte Bedienstete in ausreichender Anzahl anwesend sind.

(4) Für die Erste Hilfe müssen Sanitätsräume vorgesehen sein, wenn in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als 250 Bedienstete beschäftigt werden oder wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse im Hinblick auf die dienstlichen Aufgaben für eine rasche und wirksame Erste Hilfe erforderlich ist. Sanitätsräume müssen mit den erforderlichen Einrichtungen und Mitteln ausgestattet und leicht zugänglich sein. Sie müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

(5) Bei Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 4 sind die Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, die vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel, das Unfallrisiko, die Lage, die Abmessungen und die Nutzung der Arbeitsstätte sowie die Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Bediensteten zu berücksichtigen.

(6) Für Baustellen gelten Abs. 1 bis 3 und 5 mit der Maßgabe, dass die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle besonders zu berücksichtigen sind. Sanitätsräume oder vergleichbare Einrichtungen sind vorzusehen, wenn dies aufgrund der Lage einer Baustelle und der Anzahl der auf ihr beschäftigten Bediensteten notwendig ist. Für diese Sanitätseinrichtungen gilt Abs. 4 zweiter und dritter Satz.

Stand vor dem 22.03.2017

In Kraft vom 02.10.2001 bis 22.03.2017

(1) Der Dienstgeber hat für Arbeitsstätten geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit Bediensteten bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden kann.

(2) Es müssen in der Arbeitsstätte geeignete und ausreichende Mittel sowie Einrichtungen für die Erste Hilfe samt Anleitungen vorhanden sein. Die Aufbewahrungsstellen der für die Erste Hilfe notwendigen Mittel müssen gut erreichbar, gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

(3) Der Dienstgeber hat für jede Arbeitsstätte, in der regelmäßig mindestens fünf Bedienstete beschäftigt werden, eine angemessene Anzahl von Bediensteten zu bestellen, die über eine ausreichende Ausbildung in Erster Hilfe verfügen und - unbeschadet der jedem Bediensteten zukommenden Hifleleistungspflicht in Notfällen - vorrangig zur Leistung von Erster Hilfe herangezogen werden sollen. Es ist dafür zu sorgen, dass während der Dienststunden entsprechend der Anzahl der in der Arbeitsstätte regelmäßig anwesenden Bediensteten gemäß dem ersten Satz bestellte Bedienstete in ausreichender Anzahl anwesend sind.

(4) Für die Erste Hilfe müssen Sanitätsräume vorgesehen sein, wenn in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als 250 Bedienstete beschäftigt werden oder wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse im Hinblick auf die dienstlichen Aufgaben für eine rasche und wirksame Erste Hilfe erforderlich ist. Sanitätsräume müssen mit den erforderlichen Einrichtungen und Mitteln ausgestattet und leicht zugänglich sein. Sie müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

(5) Bei Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 4 sind die Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, die vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel, das Unfallrisiko, die Lage, die Abmessungen und die Nutzung der Arbeitsstätte sowie die Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Bediensteten zu berücksichtigen.

(6) Für Baustellen gelten Abs. 1 bis 3 und 5 mit der Maßgabe, dass die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle besonders zu berücksichtigen sind. Sanitätsräume oder vergleichbare Einrichtungen sind vorzusehen, wenn dies aufgrund der Lage einer Baustelle und der Anzahl der auf ihr beschäftigten Bediensteten notwendig ist. Für diese Sanitätseinrichtungen gilt Abs. 4 zweiter und dritter Satz.

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