§ 39 Bgld. BSchG 2001 Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen

Burgenländisches Bedienstetenschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Dienstgeber hat sich im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hinsichtlich aller Arbeitsstoffe zu vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt.

(2) Der Dienstgeber hatmuss die Eigenschaften der Arbeitsstoffe zu ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihren Eigenschaften gemäß § 38 einzustufen.

(3) Der Dienstgeber hat die Gefahren zu beurteilen, die mit dem Vorhandenseinvon den Arbeitsstoffen aufgrund ihrer Eigenschaften oder aufgrund der Arbeitsstoffe verbunden seinArt ihrer Verwendung ausgehen könnten. Er muss dazu insbesondere die Angaben der Hersteller oder InverkehrbringerImporteure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im ZweifelsfallZweifel muss er Auskünfte der Hersteller oder InverkehrbringerImporteure einholen.

(43) Erwirbt derWerden Arbeitsstoffe vom Dienstgeber Arbeitsstoffeerworben, so gilt für die Ermittlung und Einstufung gemäß Abs. 2 Folgendes:

1.

Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000, oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2000, gekennzeichnet ist, kann der Dienstgeber, wenn er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung hinsichtlich der in diesen Bundesgesetzen angeführten gefährlichen Eigenschaften zutreffend und vollständig sind.

a)

der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1,

b)

dem Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 109/2015,

c)

dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 163/2015,

d)

dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, oder

e)

dem Biozidproduktegesetz - BiozidprodukteG, BGBl. I Nr. 105/2013, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 109/2015,

gekennzeichnet oder deklariert ist, kann der Dienstgeber, wenn er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind.

2.

SofernIst ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996Z 1 gekennzeichnet oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 gekennzeichnet istdeklariert, kann der Dienstgeber, wenn er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff derkeiner Kennzeichnungspflicht nach den Bestimmungen dieser Bundesgesetze nichtin Z 1 genannten Bundesgesetzen unterliegt.

(4) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 11/2017)

(5) Der Dienstgeber hat in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 38 Abs. 4 auf die Bediensteten zu ermitteln, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen und bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, die dienstbedingt sein können, vorzunehmen.

(6) Der Dienstgeber hat in regelmäßigen Zeitabständen zu ermitteln, ob explosionsgefährliche oder brandgefährliche Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Bediensteten gefährlichen Konzentration vorliegen, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind.

Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen vorzunehmen.

Stand vor dem 22.03.2017

In Kraft vom 02.10.2001 bis 22.03.2017

(1) Der Dienstgeber hat sich im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren hinsichtlich aller Arbeitsstoffe zu vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt.

(2) Der Dienstgeber hatmuss die Eigenschaften der Arbeitsstoffe zu ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihren Eigenschaften gemäß § 38 einzustufen.

(3) Der Dienstgeber hat die Gefahren zu beurteilen, die mit dem Vorhandenseinvon den Arbeitsstoffen aufgrund ihrer Eigenschaften oder aufgrund der Arbeitsstoffe verbunden seinArt ihrer Verwendung ausgehen könnten. Er muss dazu insbesondere die Angaben der Hersteller oder InverkehrbringerImporteure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im ZweifelsfallZweifel muss er Auskünfte der Hersteller oder InverkehrbringerImporteure einholen.

(43) Erwirbt derWerden Arbeitsstoffe vom Dienstgeber Arbeitsstoffeerworben, so gilt für die Ermittlung und Einstufung gemäß Abs. 2 Folgendes:

1.

Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2000, oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2000, gekennzeichnet ist, kann der Dienstgeber, wenn er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung hinsichtlich der in diesen Bundesgesetzen angeführten gefährlichen Eigenschaften zutreffend und vollständig sind.

a)

der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1,

b)

dem Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 109/2015,

c)

dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 163/2015,

d)

dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, oder

e)

dem Biozidproduktegesetz - BiozidprodukteG, BGBl. I Nr. 105/2013, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 109/2015,

gekennzeichnet oder deklariert ist, kann der Dienstgeber, wenn er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind.

2.

SofernIst ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996Z 1 gekennzeichnet oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 gekennzeichnet istdeklariert, kann der Dienstgeber, wenn er über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass der Arbeitsstoff derkeiner Kennzeichnungspflicht nach den Bestimmungen dieser Bundesgesetze nichtin Z 1 genannten Bundesgesetzen unterliegt.

(4) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 11/2017)

(5) Der Dienstgeber hat in regelmäßigen Zeitabständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 38 Abs. 4 auf die Bediensteten zu ermitteln, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen und bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, die dienstbedingt sein können, vorzunehmen.

(6) Der Dienstgeber hat in regelmäßigen Zeitabständen zu ermitteln, ob explosionsgefährliche oder brandgefährliche Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Bediensteten gefährlichen Konzentration vorliegen, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind.

Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen vorzunehmen.

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